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Sechsjähriger Junge in Bremervörde vermisst

Klage zu Direktversicherung abgewiesen

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(os). „Der Richter mag sich trotz der vorgetragenen Fakten und Hinweise auf eindeutige arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte nicht auf eine andere Entscheidung einlassen, als es das Bundessozialgericht einmal verkündet hat.“ Mit diesen Worten kommentiert Herbert Heins aus Hollenstedt (Landkreis Harburg) die jüngste Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg, seine Klage gegen die Doppelverbeitragung von Direktversicherungen und Versorgungsbezügen abzuweisen. Rentner Herbert Heins hat dagegen Widerspruch beim Landessozialgericht in Celle eingelegt.
Wie berichtet, sieht sich Heins wie bundesweit bis zu acht Millionen Rentner, viele in den Landkreisen Harburg und Stade, durch das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG) betrogen. Arbeitgeber hatten für ihre Arbeitnehmer eine Direktversicherung abgeschlossen. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Teile des Brutto-Gehaltes wurden mit einer pauschalierten Lohn- und Kirchensteuer sowie dem gültigen Arbeitnehmeranteil belegt. Bei der Auszahlung der Lebensversicherung mussten die Neu-Rentner dann noch einmal zahlen - und zwar die vollen Kranken- und Pflegekostenversicherungssätze. Viele Bürger müssen in Raten über einen Zeitraum von zehn Jahren fünfstellige Summen bezahlen.
„Offenbar bringen unsere Argumente bei den Gerichten gar nichts“, erklärt Herbert Heins. Gleichwohl hofft er, dass er bei der nächsthöheren Instanz durchdringt. Heins wehrt sich vor allem gegen die generelle Typisierung der Direktversicherung als Mittel der Altersvorsorge. Sobald der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Vertrag aufgeführt wird - anders sei das bei einer Direktversicherung gar nicht möglich -, werde diese juristisch als betriebliche Altersvorsorge eingestuft, „egal ob der Arbeitgeber auch nur einen Euro dazugegeben hat oder einzig der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts abgezweigt hat.“ Nach Heins' Ansicht verstößt das gegen das Grundgesetz: Hauptargument des Widerspruchs sei deshalb die Ungleichbehandlung nach Artikel 3, Absatz 1, des Grundgesetzes - „alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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