Immobilien-Markt: Wen betrifft das Besteller-Prinzip?

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ah. Landkreis. Das „Bestellerprinzip“, das seit dem 1. Juni dieses Jahres für die Immobilienbranche gilt, ist für manchen Privatkunden noch nicht verständlich. „Viele Kunden, die bei mir anrufen, glauben, dass das Bestellerprinzip, bei dem der Auftraggeber die Gebühren übernimmt, auch beim Verkauf von Immobilien gilt“, sagt René Borkenhagen, Dipl.-Immobilienökonom (ADI) aus Buchholz (Bäckerstraße 6, Tel. 04181-939979-0, www.borkenhagen.co
Aber: Das neue Bestellerprinzip gilt nur für die Vermietung von Wohnraum, nicht für den Verkauf. „Eigentümer, die nun selbst die Vermietung übernehmen, wissen oft nicht, welche umfangreichen Aufgaben auf sie zukommen“, so René Borkenhagen. Schon beim Beantragen des Energieausweises lassen sich leicht Fehler machen. Für manche Vermietung müssen mehrere Termine mit Kunden gemacht werden. „Die Auswertung ihrer persönlichen Angaben ist auch nicht immer sehr leicht“, so Borkenhagen. Für diese Aufgaben ist der Experte ausgebildet und hat sich das notwendige Wissen und die Fähigkeit während seiner langjährigen Tätigkeit angeeignet. „Wir bieten das „Borkenhagen-Komfortpaket“ an. Der Vermieter zahlt für die Vermietung eineinhalb Kaltmieten zzgl. MwSt. Wenn uns ein vermittelter Mieter innerhalb von 12 Monaten auszieht, vermitteln wir das Objekt nochmals kostenlos. Ein „MehrWert“ für den Vermieter sagt René Borkenhagen.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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