Wenn der Gutschein verfällt: Laut Gesetz besteht Recht auf Erstattung / Redakteur recherchierte in eigener Sache

Acht abgelaufene Gutscheine: Man darf gespannt sein, welcher Betrag erstatte wird
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JOBS und KARRIERE

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(jd). Bügeleisen, Eierkocher und Staubsauger haben eines gemeinsam: Sie sind äußerst nützliche Dinge, aber zu Weihnachten nicht unbedingt das passende Geschenk. Wem es an Ideen für den Gabentisch mangelt, greift zu Gutscheinen. Die sind schnell besorgt. Doch aufgepasst: Gutscheine haben oft eine befristete Gültigkeitsdauer. Aber selbst nach Ablauf der Einlösefrist ist ein Gutschein nicht gleich Altpapier. WOCHENBLATT-Redakteur Jörg Dammann hat sich schlau gemacht - weil er selbst auf einem Stapel abgelaufener Gutscheine sitzt. Wie es dazu kam, schildert er hier:

"Meine Frau und ich hatten uns im vergangenen Jahr vorgenommen, ein paar Städtetouren zu unternehmen. Solche Kurztrips gehen allerdings ins Geld - besonders, wenn man per Bahn unterwegs ist. Wie gut, dass es günstige Fernbusse gibt. Noch besser, wenn dafür Gutscheine angeboten werden: eine Fahrt, egal wohin in Deutschland, für 9,99 Euro. Schnell war ein ganzer Packen gekauft. Doch irgendwie klappte es nie mit dem Wochenendausflug. Kürzlich entdeckte ich die Gutscheine in einer Schublade: Alle acht waren nur bis zum 30. September gültig.

Also 79,92 Euro umsonst ausgegeben? Ist der Bus damit abgefahren? So kann es ja wohl nicht funktionieren, dachte ich mir und recherchierte. Das Ergebnis: Die Gültigkeit von Gutscheinen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Denn es gibt es keine explizite gesetzliche Regelung, bis zu welcher Zeit ein Gutschein eingelöst werden muss. Grundlage ist daher die allgemeine Verjährungsfrist von finanziellen Ansprüchen: Die beläuft sich auf drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

In meinem Fall bedeutet das: Da ich die Gutscheine im Mai 2014 erworben habe, greift erst am 31. Dezember 2017 die gesetzliche Verjährung. Ich habe mich jetzt an das Busunternehmen gewandt - mit der Bitte, mir den Gegenwert der abgelaufenen Gutscheine zu erstatten. Für eine Busfahrt kann ich sie ja nicht mehr einlösen. Auch die IHK Stade teilt auf Anfrage meine Einschätzung: Bekäme ich keinen Cent zurück, wäre ich als Verbraucher unzulässig benachteiligt. Laut § 812, Absatz 1 BGB gilt das als ungerechtfertigte Bereicherung seitens des Gutschein-Ausstellers. Allerdings darf ein gewisser Betrag für den entgangenen Gewinn abgezogen werden.

Ich bin nun gespannt, wie viel mir das Busunternehmen erstattet."

Das WOCHENBLATT informiert seine Leser: Die wichtigsten Fragen zum Thema Gutscheine

(jd). Wie lange gilt ein Gutschein? Zunächst gilt das auf dem Gutschein angegebene Datum. Allerdings darf die Gültigkeitsdauer nicht zu knapp bemessen sein. Laut einem aktuellen Urteil muss ein Buchgutschein mindestens ein Jahr gelten. Ein anderes Gericht hält es für zu kurz, wenn ein Kinogutschein vor dem Ablauf von zwei Jahren verfällt. Ohne "Verfallsdatum" gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (siehe nebenstehender Artikel).

Was passiert, wenn die Geltungsdauer abgelaufen ist? Dann kann der Gutschein-Inhaber auf die Auszahlung des Gegenwertes pochen - abzüglich des Gewinns, der dem Händler sonst entgehen würde. Allerdings muss wieder aufgepasst werden, dass der Anspruch nicht verjährt ist.

Kann ich einen Gutschein wieder gegen Geld eintauschen? Ein Händler ist nicht verpflichtet, Bargeld herauszurücken. Nur weil man in einem Geschäft nicht das Passende findet, begründet das keinen Anspruch auf Auszahlung. Es ist eben der Sinn von Gutscheinen, gegen Waren bzw. Dienstleistungen eingelöst zu werden.

Muss ich gleich den gesamten Gutschein-Wert einlösen? Da ist die Rechtsprechung nicht eindeutig. Die meisten Gerichte halten eine Stückelung für zulässig, sofern das für den Händler zumutbar ist. Das bedeutet: Kunden können einen Teilbetrag einlösen, wenn sie etwas kaufen. Für die Rest-Summe wird ein neuer Gutschein ausgestellt.

Darf ich den Gutschein weitergeben, obwohl mein Name darauf steht? Auf jeden Fall, wenn es keine personengebundene Dienstleistung ist. Um Geschenk-Gutscheine persönlicher zu gestalten, wird auf ihnen gern der Name des Beschenkten eingetragen. Doch ein Gutschein kann grundsätzlich von demjenigen eingelöst werden, der ihn vorlegt - egal, welcher Name darauf steht.

• Mehr Infos: www.stade.ihk24.de, Stichwort: Gutscheine

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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