"Die Untersagung ist rechtmäßig"
Verwaltungsgericht bestätigt Verfügung für Fundtierstation von Dr. Rusch
thl. Lüneburg/Stelle. Der Landkreis Harburg hat richtig gehandelt, als er der Steller Tierärztin Dr. Tatjana Rusch den Betrieb einer Fundtierstation untersagte, mit der Begründung, es sei eine nicht genehmigte tierheimähnliche Einrichtung. Zu diesem Entschluss kam am Donnerstag das Verwaltungsgericht Lüneburg und wies die Klage der Veterinärin gegen die Behörde ab. Parallel wies die Kammer eine weitere Klage von Rusch ab, in der sie die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung begehrte.
Wie das WOCHENBLATT berichtete, hatte Dr. Rusch neben ihrer Tierarztpraxis in Stelle auch eine Fundtierstation betrieben, in der sie Tiere aus den Gemeinden Stelle, Seevetal, Neu Wulmstorf, der Samtgemeinde Elbmarsch und der Stadt Winsen aufnahm. Nach monatelangem Streit und Diskussionen untersagte ihr der Landkreis im November 2016 schließlich den Betrieb der Einrichtung aufgrund angeblicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Rusch hatte stets betont, dass die Fundtierstation keine tierheimähnliche Einrichtung sei, sondern ein untergeordneter Teil ihrer Praxis.
So argumentierte die Tierärztin auch in der Verhandlung. "Sämtliche Tiere, die zu mir kommen, werden von mir behandelt", sagte sie.
Der Richter versuchte eine Brücke zu bauen. "Wir wollen eine Möglichkeit der Einigung finden", sagte er. "Die vom Landkreis gemachten Auflagen für den Betrieb der Einrichtung sind nicht gewaltig. Werden diese ausgeführt, stünde der Genehmigung nichts im Wege." So habe die Kreisverwaltung einen neuen Zugang vom OP-Bereich gefordert, doch das lehnte die Veterinärin ab. "Meine Praxisräume sind nur gepachtet. Da kann ich nicht ohne Weiteres Umbauarbeiten durchführen", argumentierte sie. Vielmehr übte sie Kritik am Landkreis, der mit "zweierlei Maß" messe. "Kollegen in anderen Landkreisen arbeiten nach dem gleichen Prinzip wie ich und dürfen das dort auch", sagte Rusch.
Die Kammer folgte den Argumenten der Ärztin jedoch nicht. Die Untersagung sei zu Recht erfolgt, da es sich bei der von der Klägerin betriebenen Fundtierstation um eine tierheimähnliche Einrichtung handele und die Klägerin nicht über die dafür erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis verfüge, urteilten die Richter. Angesichts des räumlichen Umfangs und der erheblichen Zahl von 225 Fundtieren im Jahr 2016 könne die Fundtierstelle auch nicht als bloßer Anhang zur Tierarztpraxis angesehen werden. Der Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Räumlichkeiten nach den Feststellungen des Landkreises sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gegenwärtig nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügten.
Auch die Klage der Ärztin gegen die Nichterteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer tierheimähnliche Einrichtung wies das Gericht ab. Begründung: Die Versagung der Erlaubnis sei rechtmäßig, da sowohl das Veterinäramt des Landkreises Harburg als auch das LAVES bei Begehungen festgestellt hätten, dass die vorhandene Quarantänestation und die Fundtierstation in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprächen. Insbesondere sei die Haltung der Meerschweinchen und Kaninchen nicht artgerecht, die Katzen würden mehr Platz benötigen und die Fundtierquarantäne sei nicht hinreichend vom Praxisbereich getrennt.
Dr. Tatjana Rusch hat jetzt einen Monat Zeit, um eine Berufung zu beantragen. "Das werde ich zumindest hinsichtlich der Betriebsuntersagung machen", sagt sie. Die Genehmigung für den Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung benötige sie nicht mehr, da die Tiere jetzt über den Verein Fundtiere Landkreis Harburg nur zur Untersuchung zu ihr gebracht und danach in Pflegefamilien gegeben werden.
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