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ERHEBLICHE STAUGEFAHR AUF DER A1 AM WOCHENENDE

Betreuungsfall Elfriede H. (97): Amtsgericht Tostedt muss entscheiden
Berufsbetreuer vor dem Rauswurf?

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(os). Ist die demenzkranke, wohlhabende Elfriede H.* (97) zu einem Spielball zwischen ihrem Betreuer R.* und Gertjan A.*, dem Neffen ihres Ende 2017 verstorbenen Mannes Albert, geworden? Diese Frage stellt sich bei einem Betreuungsfall, der aktuell beim Amtsgericht Tostedt liegt: Der stv. Amtsgerichtsdirektor, Dr. Christian Gude, wird entscheiden müssen, ob Betreuer R. geeignet ist oder aus seinem Amt entfernt und ein neuer Betreuer bestellt werden muss. Die Entscheidung steht in Kürze an, bis Anfang dieser Woche konnten sich alle Beteiligten zu dem Fall äußern.


Tod des Mannes
warf sie aus der Bahn

Der Tod ihres Mannes, der 2017 bei einem Zugunfall in Buchholz ums Leben kam, machte Elfriede H., damals 95 Jahre alt, schwer zu schaffen. "Sie hat sich danach komplett von uns isoliert, schrie und weinte viel", berichtet Gertjan A. Elfriede H. äußerte, dass sie nicht mehr allein leben könne. "Sie wollte aber nicht, dass ich ihr Betreuer werde", sagt Gertjan A., der gemeinsam mit seiner Schwester Saskia im Testament des Ehepaars H. als Schlusserben eingesetzt ist. Bereits Anfang 2018 kam es daraufhin zu Gesprächen, zu der die Betreuungsbehörde - der Landkreis Harburg - eingeladen hatte. Dabei, so berichtet Betreuer R., habe Elfriede H. eine Betreuung abgelehnt. Nach Paragraf 1896 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches darf gegen den Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden. "Daraufhin soll vereinbart worden sein, dass Herrn A. eine Vorsorgevollmacht erteilt werden soll", erklärt R. Die Unterschrift sei aber von Elfriede H. verweigert worden. "Daraufhin wurde ich zum Betreuer bestellt." R. ist seit 2016 im Hauptberuf Betreuer. Zuvor war er u. a. mit einer Einzelhandelsfirma für E-Zigaretten selbstständig.

Über Seniorenheim
in ein Privathaus

Der Weg von Elfriede H. führte dann in ein Seniorenheim in Seevetal. Dort lebte sie bis Oktober 2019, bevor sie in ein Zimmer im Haus des Ehepaars K.* nach Winsen zog. Betreuer R., der von 2014 bis 2016 nach eigener Auskunft bei Herrn K. als Angestellter gearbeitet hat, sagt über das Ehepaar, dass es zwar keine ausgebildeten Pfleger seien: "Sie sind Alltagsbegleiter, Zuhörer, Kümmerer, Nächstenliebe und Freude gebende Menschen, die mit Erfüllung versuchen, älteren und behinderten Menschen Lebensfreude zu geben." Reicht das, um eine bald 98-Jährige bei sich aufzunehmen? "Nein", sagt Kai Kähler, Rechtsanwalt aus Buchholz, der Gertjan A. vertritt. Elfriede H. sei dort völlig isoliert. Und aus der Tatsache, dass R. zuvor bei K. angestellt war und mit ihm befreundet ist, K. andererseits aber kontrollieren muss, folge ein klarer Interessenkonflikt, so Kähler. Er berichtet von Abbuchungen von Elfriede H.s Konto und finanziellen Transaktionen, deren Zweck sich weder dem Gericht noch ihm erschließe.

War Elfriede H.
geschäftsfähig?

Über die Frage, ob Elfriede H. bei den Unterschriften zur Kündigung ihres Platzes im Seniorenheim in Seevetal und zum Mietvertrag im Haus des Ehepaars K. in Winsen geschäftsfähig war, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Betreuer R. betont, dass beides auf Betreiben von Elfriede H. geschah. Gertjan A. und sein Anwalt Kai Kähler erklären, dass die Seniorin wegen der fortschreitenden Demenz, belegt durch Gutachten, genau diesen freien Willen nicht mehr hatte und sie in einem Seniorenheim besser aufgehoben wäre.

Landgericht beruft
sich auf Gutachter

Das Landgericht Stade hat dazu eine klare Meinung. In einem Beschluss vom 20. April, der dem WOCHENBLATT vorliegt, zitiert es den zuständigen Gutachter. Dieser hatte am 15. Dezember 2019 ein nervenärztliches Gutachten bei Elfriede H. durchgeführt und kam laut Landgericht Stade zu dem Ergebnis: "Bezüglich der gutachterlich zu beantwortenden Fragestellung, ob die Betroffene am 02. und 04.10.2019 zu einer rechtswirksamen Unterzeichnung des Mietvertrages bzw. der Heimplatzkündigung in der Lage gewesen sei, sei aus nervenärztlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine ausreichende Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht bestanden habe." Gertjan A. hatte beim Amtsgericht Tostedt beantragt, künftig am Verfahren beteiligt zu werden. Im ersten Schritt war er mit seinem Ansinnen gescheitert, seine Beschwerde beim Landgericht Stade war erfolgreich.

Amtsgericht soll
Entpflichtung prüfen

Das Landgericht Stade geht in seinem Beschluss vom 20. April sogar noch weiter. Es schreibt: "Die aktenkundigen Stellungnahmen der Ärzte, Sachverständigen und weiteren Personen zeigen übereinstimmend, dass nach derzeitigem Stand der Betreuer (R., d. Red.) als zur Betreuung der Betroffenen persönlich ungeeignet anzusehen sein dürfte und das Amtsgericht (Tostedt, d. Red.) unverzüglich seine Entpflichtung zu prüfen haben wird. (Unter Umständen geben die hier zutage getretenen Umstände auch Anlass, sämtliche anderen von dem hiesigen Betreuer innegehaltenen Betreuungen von Amts wegen zu überprüfen.)" Dies gelte vor allem "aufgrund der lediglich fingierten Kündigung des Heimvertrages mit der Seniorenresidenz (...) sowie die der Betroffenen schädlichen Auskunfts- und Kontaktverbote, welche der Betreuer ausgesprochen hat."

"Vorwürfe sind aus
der Luft gegriffen"

Betreuer R. sieht der gerichtlichen Entscheidung gelassen entgegen, "da sämtliche Vorwürfe aus der Luft gegriffen sind. Sie basieren nur auf Behauptungen - Vermutungen und nicht auf belegten Fakten. Ich handle zum Wohl der Betreuten und beachte hierbei alle gesetzlichen Vorgaben sowie die ethischen Richtlinien." In dieser Gemengelage muss nun Dr. Christian Gude vom Amtsgericht Tostedt eine Entscheidung fällen.
* Namen der Redaktion bekannt

Die Paragrafen
im Gesetzbuch

(os). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in den Paragrafen 1896 ff. die Voraussetzungen für eine Betreuung geregelt. In Paragraf 1896 heißt es: "Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (...)" In Absatz 4 heißt es: "Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."

Welche Erfahrung haben Sie gemacht?

(os). Haben Sie auch Erfahrungen mit Berufsbetreuern gemacht - egal ob positive oder negative? Schreiben Sie uns eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung des Falls an oliver.sander@kreiszeitung.net oder einen Brief an WOCHENBLATT-Verlag, Bendestorfer Str. 3-5, 21244 Buchholz, Stichwort Betreuung.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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