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Neues Verfahren im Landkreis Harburg
Corona-Quarantänebescheide werden automatisch zugesandt

Der Landkreis Harburg setzt neue Quarantäne-Regelungen in Kraft
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Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

JOBS und KARRIERE

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(os/nw). Wegen der weiter steigende Corona-Infektionszahlen und der extrem hohen Arbeitsbelastung stellt die Stabsstelle Pandemie der Kreisverwaltung auf eine neue Vorgehensweise um: Ab sofort erhalten alle positiv getesteten Personen auf Grundlage der Labormeldung des PCR-Testergebnisses automatisch ihre Quarantänebescheide zugeschickt, ohne dass die Betroffenen diesen beantragen müssen. Nur dann, wenn die Quarantäneverfügung eine Woche nach dem positiven Testergebnis noch nicht zugestellt sein sollte, sollen sich die Betroffenen an die Stabsstelle Pandemie der Kreisverwaltung (E-Mail 53Pandemie@LKHarburg.de, Tel. 04171-693372) wenden. Weiterhin gilt: Wer positiv getestet wird, muss sich auch ohne einen schriftlichen Bescheid in Isolation begeben.
Genesenenbescheide werden künftig von der Kreisverwaltung nicht mehr ausgestellt. Wer einen benötigt, kann sich diesen auf Grundlage des positiven Testergebnisses (Laborbericht des PCR-Tests oder Benachrichtigung über das positive Testergebnis) am Ende der Quarantäne in einer Apotheke ausstellen lassen.
Ebenfalls angepasst wird das Vorgehen bei der Kontaktnachverfolgung: Eine Ermittlung der Kontakte von positiv getesteten Personen findet in der Regel nicht mehr statt. Einzige Ausnahme: Wenn Personen in sensiblen Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder in Asylunterkünften positiv getestet werden, nehmen die Einrichtungen mit der Stabsstelle Pandemie Kontakt auf. Diese ermittelt die Kontakte und gibt die nötigen Informationen und die Quarantäneanordnung über die Einrichtung weiter.
Alle Informationen zum neuen Prozedere und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum richtigen Verhalten bei einer Corona-Infektion finden sich auf www.landkreis-harburg.de/infektion

Häufig gestellte Fragen

Mein Schnelltest ist positiv, was muss ich machen?
Suchen Sie eine Apotheke oder ein Schnelltestzentrum auf. Lassen Sie den Schnelltest dort überprüfen. Wenn dieser erneut positiv ist, führen Sie bitte direkt bei der Schnellteststelle oder Ihrem Hausarzt einen PCR-Test durch. Eine Übersicht der Schnellteststellen finden Sie auf der Seite www.schnelltest.landkreis-harburg.de. Bis das Ergebnis vorliegt, bitte in häusliche Isolation begeben.

Muss ich die Stabsstelle Pandemie informieren, wenn mein PCR-Test ebenfalls positiv ist?
Nein. Wer mit Corona-Verdacht einen PCR-Test gemacht hat, erhält normalerweise am Folgetag das Ergebnis. Der Stabsstelle Pandemie werden alle festgestellten positiven Befunde von den Laboren übermittelt. Sie müssen sich deswegen nicht eigenständig bei der Stabsstelle Pandemie melden.

Wie erhalte ich meine Quarantäneverfügung?
Der Bescheid dient zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber und kann für die Kostenerstattung nach dem Infektionsschutzgesetz genutzt werden. Ab sofort erhalten alle positiv getesteten Personen auf Basis der Labordaten automatisch ihre Quarantänebescheide zugeschickt, ohne dass die Betroffenen diesen beantragen müssen. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand bei der Stabsstelle Pandemie ab. Nur dann, wenn die Quarantäneverfügung eine Woche nach dem positiven Testergebnis noch nicht zugestellt sein sollte, wenden sich die Betroffenen bitte an die Stabsstelle Pandemie der Kreisverwaltung: Mail: 53Pandemie@LKHarburg.de, Telefon: 04171/693 372.

Wann und wie lange muss ich in Quarantäne? Wie wird die Quarantänedauer berechnet?
Aktuell gilt: Bei einer positiv getesteten Person beträgt die Absonderung zehn Tage. Das heißt: Die Quarantänepflicht endet zehn Tage nach Durchführung des PCR-Tests oder Symptombeginn. Es gibt aber die Möglichkeit, sich ab dem siebten Tag per PCR oder per zertifiziertem PoC-Test freizutesten, sofern man 48 Stunden zuvor symptomfrei ist.
Hatten Sie einen klaren Symptombeginn vor der PCR-Testung
• Ja, Quarantänedauer: Symptombeginn + 10 Tage.
• Nein, Quarantänedauer: Probeentnahme (PCR-Testung) + 10 Tage.
Wichtig: Die Quarantäne endet erst nach Ablauf des zehnten Tages nach Symptombeginn bzw. der Probeentnahme (PCR-Testung)
Die Freitestung ab Tag sieben muss bei medizinischem Personal sowie sensiblen Berufsgruppen wie Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, per PCR-Test erfolgen. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.

Brauche ich für die Quarantäne einen amtlichen Bescheid?
Nein, die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge. Den Quarantänebescheid können Sie nachreichen.

Was ist mit engen Kontaktpersonen wie Familienangehörigen, müssen sie auch in Quarantäne?
Enge Kontaktpersonen gehen ebenfalls in Quarantäne. Für sie gilt: Die Quarantäne dauert zehn Tage ab dem letzten Kontakt, mit der Option, sich ab dem siebten Tag per PCR- oder PoC-Test freizutesten, sofern man 48 Stunden zuvor symptomfrei ist. Auch hier gilt: Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden und sind für die Betroffenen kostenlos. Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.
Schülerinnen und Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde. Das gilt aber nicht für sogenannte Großausbruchgeschehen, in denen die Freitestung bereits durch die Stabsstelle Pandemie untersagt wurde. Maßgeblich ist die Verfügung, die über die Schulleitung an die Eltern und betroffenen Mitarbeitenden ausgehändigt wurde.

Wer ist von der Quarantäne ausgenommen?
Als symptomfreie Kontaktperson sind Sie von der Quarantäne ausgenommen, wenn Sie geboostert sind oder wenn Sie frisch genesen oder doppelt geimpft sind (weniger als 3 Monate zurückliegend).

Was gilt während der Quarantäne?
Um mögliche Ansteckungen zu vermeiden, müssen Sie sich während der Absonderung bzw. Quarantäne ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen – den eigenen Garten oder die Terrasse dürfen Sie allein selbstverständlich nutzen. Versuchen Sie auch, sich soweit wie möglich von den übrigen Haushaltsmitgliedern räumlich zu isolieren.
Ausnahmen gelten im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand während der Quarantäne verschlechtert, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem ärztlichen Notfalldienst über Telefon 116 117 oder der Notrufnummer 112 auf.

Was ist bei medizinischen Fragen?
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand haben oder medizinische Fragen klären wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt in Verbindung.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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