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Millionenschaden im Buchholzer Freibad

Zweiter Lockerungsschritt
Diese Corona-Regeln gelten jetzt

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Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

JOBS und KARRIERE

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(os). Seit dem gestrigen Freitag, 4. März, gilt die neue niedersächsische Corona-Verordnung. Sie umfasst weitere Lockerungen. Das sind die nun geltenden Regelungen:

Kontaktregelungen: 
Zusammenkünfte und Feierlichkeiten in privaten Räumlichkeiten mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. Feiern in der Gastronomie oder organisierte Veranstaltungen unterliegen den dortigen Regelungen (3G, Maske bis zum Sitzplatz).
Für nicht geimpfte Personen bzw. ohne Genesenen-Status gilt: Zusammenkünfte sind auf Personen aus dem eigenen Haushalt plus zwei weitere Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet, unabhängig von den Haushalten. Begleitpersonen und Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden nicht eingerechnet.

Gastronomie: 
3G-Regel in der Innengastronomie, FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz

Hotels:
 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars: 2G-Plus-Regel im Innen- und Außenbereich, auch für Jugendliche unter 18 Jahren; FFP2-Maskenpflicht drinnen und draußen bis zum Sitzplatz, auch beim Tanzen

Körpernahe Dienstleistungen: FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss

Einzelhandel: FFP2-Maskenpflicht drinnen; keine Maske auf Wochenmärkten

Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks, Kulturveranstaltungen: 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen); FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz; keine Abstandsmaßnahmen

Sport: FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen): 3G-Regel (drinnen/draußen); FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz; keine Abstandsmaßnahmen

Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000): 2G-Regel (drinnen/draußen); FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
Drinnen: Abstandsmaßnahmen bei sitzendem Publikum über Schachbrettbelegung der Sitzplätze; sofern durchgängig Maske getragen wird und keine Interaktion stattfindet, entfällt die Schachbrettbelegung
Personenkapazität: drinnen bis 60 Prozent (max. 6.000), draußen bis 75 Prozent (max. 25.000)

Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.): FFP2-Maskenpflicht

Besuche in Seniorenheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen: 
nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske - auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Kindertagesstätten:
 Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab drei Jahren für Zutritt - die Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt; kein Testnachweis für Kinder unter drei Jahren

Schulen: Testnachweis an Schultagen (3 x pro Woche) - ausgenommen sind geboosterte Schülerinnen und Schüler; bei Verdachtsfall in der Klasse muss sich jedes Kind in der Klasse - auch Geboosterte - an den folgenden fünf Schultagen täglich testen

Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen): 3G-Regel; FFP2-Maske

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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