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Millionenschaden im Buchholzer Freibad

Welche aktuellen Regelungen Hobbypiloten jetzt kennen sollten
Wenn die Drohnen wieder fliegen

Wer eine Drohne nutzen möchte, muss bestimmte Auflagen erfüllen | Foto: Ergo Group
  • Wer eine Drohne nutzen möchte, muss bestimmte Auflagen erfüllen
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Mildere Frühlingstemperaturen locken viele Hobbypiloten auf Wiesen und Felder, um ihre Drohnen fliegen zu lassen. Sie sollten allerdings die Regelungen kennen, die seit Januar EU-weit für den Flugverkehr mit Drohnen gelten. Juristin Michaela Rassat fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen. Was Drohnenbesitzer zudem beim Versicherungsschutz beachten müssen, weiß Versicherungsexperte Peter Schnitzler von der Ergo.
Seit 1. Januar 2021 gilt in Deutschland sowie in allen Ländern der EU die EU-Drohnenverordnung. Hersteller sind dazu verpflichtet, Drohnen einer von fünf Risikoklassen zuzuordnen. „Die Klassen C0 bis C4 sind mit unterschiedlichen Auflagen, zum Beispiel einer Registrierungspflicht, verbunden. Diese müssen auf der Verpackung für Kunden erkennbar sein“, erläutert Michaela Rassat. Zudem gibt es drei Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Zur Kategorie „offen“ gehören Drohnen, die unter 25 Kilogramm wiegen, innerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben werden, maximal 120 Meter hoch fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen können. Die Drohnenflüge der meisten Hobbypiloten fallen unter diese Kategorie. Wer sich an diese Vorgaben hält, benötigt für seine Flüge keine besondere Erlaubnis. Trotzdem besteht oft eine Registrierungspflicht und die Regeln zum Drohnenführerschein sind zu beachten.
Drohne kaufen und einfach drauflos fliegen? Ganz so einfach ist das nicht: „Laut EU-Drohnenverordnung gibt es eine Registrierungspflicht für Drohnen, die schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera ausgestattet sind“, so die Juristin. Die Besitzer müssen sich online beim Luftfahrt-Bundesamt anmelden. Sie erhalten dann eine Registrierungsnummer – die sogenannte e-ID – die gut sichtbar an der Drohne zu befestigen ist. Wichtig: Das Luftfahrt-Bundesamt hat die Registrierungspflicht für eine Übergangszeit bis Ende April 2021 ausgesetzt. Bis dahin reicht es aus, wenn Besitzer Name und Adresse an der Drohne anbringen. Ab 1. Mai 2021 ist dann die Registrierung notwendig.
Eine weitere Neuerung: Besitzer von Drohnen ab 250 Gramm benötigen den EU-Kompetenznachweis, um ihre Drohne fliegen zu lassen. Dieser ist ausreichend, wenn sie sich an die Regeln der Unterkategorien A1 oder A2 der „offenen“ Betriebskategorie halten: Zum Beispiel dürfen sie keine Menschen überfliegen. Diesen Drohnenführerschein erhalten Hobbypiloten, wenn sie einen Online-Multiple-Choice-Test mit 40 Fragen bestehen. Je nach Art der Nutzung sowie Gewicht und EU-Zertifizierungsklasse kann zusätzlich ein EU-Fernpilotenzeugnis notwendig sein. Auch hier gibt es eine Übergangsfrist: Die bisherigen Kenntnisnachweise sind beim Drohnenfliegen in der „offenen Kategorie“ überwiegend bis 1. Januar 2022 weiter gültig. „Drohnen, die leichter als 250 Gramm sind und nicht schneller als 19 m/s fliegen, darf jeder ab 16 Jahren ohne Kompetenznachweis fliegen lassen“, erklärt Rassat.
Drohnen sind Teil des Flugverkehrs. Um diesen nicht zu stören, müssen sich Hobbypiloten an Regelungen halten. So dürfen Drohnen in der Kategorie „offen“ nur in Sichtweite und in maximal 120 Metern Höhe fliegen. „Außerdem gilt: Immer darauf achten, die Privatsphäre anderer nicht zu verletzen“, so die Juristin. „Daher ist es verboten, mit Drohnen über 250 Gramm oder mit einer Kamera über Wohngrundstücke zu fliegen.“ Untersagt ist aus Sicherheitsgründen das Überfliegen von Menschenansammlungen. Hier gilt ein Seitenabstand von 100 Metern. Weitere Flugverbotszonen sind Verfassungsorgane wie der Bundestag oder obere Behörden der Länder, Bundesfern- und -wasserstraßen, Einsatzorte von Rettungsdiensten wie der Feuerwehr oder Polizei, Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Krankenhäuser sowie Flugplätze oder -häfen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Unfälle mit Drohnen sind nicht selten: Die Flugobjekte können abstürzen, parkende Autos beschädigen, mit Stromleitungen kollidieren oder Menschen verletzen. „In Deutschland ist eine Haftpflichtversicherung für alle Drohnenbesitzer Pflicht“, sagt Versicherungsexperte Peter Schnitzler. „Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung hat, sollte vor dem ersten Flug in den Versicherungsbedingungen prüfen, ob Drohnen eingeschlossen sind.“

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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