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Durch Flugverspätung den Anschlussflug verpasst - und jetzt?

Foto: flightright.de

Das Schlimmste, was einem Reisenden auf den Weg in die Ferien passieren kann: Der Zubringerflug ist verspätet und man verpasst dadurch seinen Anschlussflug - dann ist das Chaos perfekt und man sitzt erstmal am Flughafen fest. Oft greifen Reisende dann selbst in die Tasche, um überhaupt noch am Ziel anzukommen. Dennoch gibt es auch  auch Rechte für Passagiere , die man kennen sollte - denn sie können einem hohe Kosten und viel Ärger ersparen.

Welches Recht auf Entschädigung habe ich bei einem verpassten Anschluss?
Verspätungen sind sehr ärgerlich - sitzt man im Flugzeug und muss um das Erreichen seines Anschlusses bangen und anschließend durch den Terminal rennen, ist die Verzweiflung oft groß. Weiß man bereits vor dem Erreichen des Zwischenstopps, dass man den nächsten Flug nicht mehr schaffen wird, hat man - so eine neue EU-Verordnung - in vielen Fällen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro.

Verspätet sich der Zubringerflug, so dass das Flugzeug weg ist oder wurde der erste Flug sogar annulliert, haben Fluggäste häufig das Recht, eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Diese Ansprüche können maximal drei Jahre lang rückwirkend geltend gemacht werden, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe.

Flightright hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften durchzusetzen.

Oftmals kann der Kontakt zu den Airlines nervenaufreibend und kompliziert sein, sich mitunter auch in die Länge ziehen. Der Fluggasthelfer unterstützet Sie dabei, schnell zu Ihrem Recht zu kommen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt die Passagierrechte unmissverständlich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine reine Flugreise, eine Pauschalreise oder um eine geschäftliche Reise gehandelt hat. Um die Ansprüche gegenüber der Airline geltend zu machen, ist die Verspätung am Zielort entscheidend. Eine große Rolle spielt hierbei, dass beide Flüge eine zusammenhängende Buchung darstellen und es sich um eine Teilstrecke handelt. Ansonsten ist der Passagier selbst für das Erreichen des zweiten Flugs verantwortlich.

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung von der Fluggesellschaft sind folgende:
- Zubringerflug und Anschluss wurden gemeinsam mit einer Buchung reserviert
- Der Anschluss wurde innerhalb der letzten drei Jahre verpasst
- Der Ersatzflug für einen verpassten Anschluss hat das Endziel mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
- Man hatte nicht genügend Zeit zum Flug Umsteigen zwischen den beiden Flügen. Abhängig vom Flughafen werden hierfür bestimmte Zeiten festgelegt, die eingehalten werden müssen
- Der Zubringerflug ist außerhalb der EU gestartet und in der EU gelandet oder auch in der EU losgeflogen und gelandet
- Die Airline hat dafür die Verantwortung getragen, dass man seinen Anschlussflug verpasst hat - außergewöhnliche Umstände dürfen dann also nicht vorliegen.

Schadensersatz Reiserecht: Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Wenn die im vorherigen Abschnitt genannten Voraussetzungen zutreffen, so hat der Passagier nach dem Verpassen seines Anschlusses das Recht auf eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe ist stets von der Distanz der Flugstrecke abhängig und berechnet sich nach den folgenden festgelegten Höhen:

Bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro
Bei einer Mittelstrecke bis zu 3.500 km beträgt die Entschädigung 400 Euro
Bei allen längeren Flügen ab 3.500 km hat der Reisende Anspruch auf 600 Euro

Eine wichtige Anmerkung dazu: Für die Entschädigung von 600 Euro ist entscheidend, dass entweder der Abflugsort oder das Ziel sich außerhalb der EU befinden. Falls der Flug außerhalb der EU startet und in der EU landet, dann muss die Airline ihren Hauptsitz innerhalb der EU besitzen - nur dann greift die genannte EU-Verordnung und der Gast erhält seine Entschädigung.

Zur Ermittlung der entsprechenden Entschädigungshöhe bei verpassten Anschlussflügen gibt es einige besondere Regeln: Beträgt die Flugstrecke mehr als 3.500 km und hat der Flug sich um mehr als drei Stunden verspätet, so hat der Fluggast das Recht auf 50 % der Summe als Entschädigung. Das wären in diesem Beispiel 300 Euro. Diese Regel ist Bestandteil der sogenannten Sturgeon-Entscheidung, die durchaus kompliziert sein kann. Im Zweifelsfall lohnt es sich, bei einem Experten für Reiserecht oder bei einem Fachanwalt nachzufragen.

Außergewöhnliche Umstände - hat man als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung nach einem verpassten Anschluss?
Wer wegen einer Flugverspätung seinen Anschluss aufgrund sogenannter "Außergewöhnlicher Umstände" nicht erreicht, hat als Passagier keinen Anspruch darauf, eine Entschädigung von der Airline zu erhalten. Zu außergewöhnlichen Umständen zählen beispielsweise die folgenden Gründe:
- Naturkatastrophen
- Notlandungen
- Streik
- schlechte Wetterbedingungen
- Politische Instabilität bzw. Terrorgefahr

In den genannten Fällen muss die Airline allerdings nachweisen können, dass die Verspätung nicht ihrer Verantwortung oblag und daher auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Redakteur:

Online Redaktion aus Buxtehude

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