Seit Montag gilt der "Stufenplan 2.0" in Niedersachsen: Lockerungen in Gastronomie- und Kulturbetrieben
Neue Corona-Regeln für den Landkreis Harburg

Endlich wieder aktiv sein: Im Kletterzentrum Buchholz darf seit Montag wieder trainiert werden. Dazu gehören auch erste Übungen vor einem Einstieg in die Kletterwand | Foto: Reglitzky
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  • Endlich wieder aktiv sein: Im Kletterzentrum Buchholz darf seit Montag wieder trainiert werden. Dazu gehören auch erste Übungen vor einem Einstieg in die Kletterwand
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as. Landkreis Harburg. Das ist ein großer Schritt zurück in die Normalität für das Leben im Landkreis Harburg: Seit Montag hat Niedersachsen die Corona-Regeln gelockert. Im Landkreis Harburg gelten jetzt die Regelungen für Regionen mit dauerhaft stabilen Inzidenzwerten unter 35. Auch wenn die Inzidenzen im Landkreis Harburg niedriger liegen, sieht die Corona-Verordnung des Landes noch keine Lockerungen für Regionen mit Inzidenzen unter 10 vor. Der Landkreis hat das stabile Unterschreiten des Schwellenwerts von 35 bereits am 25. Mai festgestellt.

Die wichtigsten Neuregelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung für Stufe 1 (Inzidenz unter 10) im Landkreis Harburg im Überblick:

  • Es dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.
  • In Kitas gilt das Szenario A als Regelfall. Kita-Personal und Kinder über drei Jahre, sollen sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen.
  • In Schulen gilt ebenfalls das Szenario A, also der Präsenzunterricht. Auch hier sollen zwei Tests pro Woche stattfinden - bei Schülern, Lehrern und sonstigem Personal. Im Unterricht ab Sekundarstufe 1 muss weiterhin eine Maske getragen werden.
  • Bildungseinrichtungen dürfen in den Präsenzbetrieb zurückkehren - mit entsprechendem Hygienekonzept. Das gilt auch für Kinder- und Jugendhilfe- und Selbsthilfegruppen.
  • Pflege- und Seniorenheime können mit Hygienekonzept öffnen.
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich.
  • Bei einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig.
  • Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen öffnen, die Besucher benötigen einen negativen Testnachweis. Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).
  • Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden.
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50.
  • Die Testpflicht in Museen etc. und Gedenkstätten entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen.
  • Hallenbäder dürfen öffnen, Besucher müssen einen negativen Test/vollständige Impfung/Genesung nachweisen. Auch die Freibäder dürfen wieder öffnen.
  • Touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste müssen einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. gilt eine Kapazitätsbeschränkung von 80 Prozent. Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden. Ferienwohnungen dürfen am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden, die Testpflicht entfällt. Dafür muss drinnen eine Maske getragen werden.
  • Private (geschlossene) Feiern sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.
  • Breitensport: Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Kletterhallen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand möglich.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf Weiteres verboten.

• Die neue Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Juni. Weitere Infos unter www.niedersachsen.de/Coronavirus und www.landkreis-harburg.de/corona-regeln.


Regelmäßig testen lassen

Die Landesregierung bittet alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen, auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich regelmäßig testen zu lassen, möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu pflegen, 1,5 Meter Abstand zu wahren und sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.
Weitere Grundregeln sind: Eher draußen treffen oder Sport machen statt drinnen, großzügig und regelmäßig lüften, wenn man sich zusammen mit anderen in Innenräumen aufhält.


Stufenplan 2.0: Im Landkreis Harburg gilt Stufe 1

(os). Die Regeln im sogenannten Stufenplan 2.0 sehen detaillierte Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte in drei Stufen vor: Stufe 1 steht für einen Inzidenzwert über 10, Stufe 2 für einen Inzidenzwert über 35 und Stufe 3 für einen Inzidenzwert über 50. Ab einem Wert von über 100 gilt nach wie vor das Infektionsschutzgesetz mit entsprechenden Einschränkungen.

Wichtig: Der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen bei einer Inzidenz unter 10 wird noch nicht umgesetzt, stattdessen gelten die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben bis auf Weiteres auch noch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10 (z. B. im Landkreis Harburg). Die Landesregierung will so steigende Inzidenzwerte vermeiden.

Lesen Sie auch: "Im Landkreis Harburg beginnt die Badesaison"

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Ebenfalls wieder erlaubt ist zum Beispiel Ballettunterricht für Kinder. Bei Blau-Weiss trainieren die Kinder unter Anleitung von Caroline Grimm | Foto: Reglitzky
Redakteur:

Anke Settekorn aus Jesteburg

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