Wegen Corona: Keine Verwandte, keine Freunde ins Haus lassen
Drastisches Besuchsverbot in Niedersachsen gilt seit heutigen Samstag - Jetzt rudert Ministerium schnell zurück

Auch der Garten sollte für alle tabu sein, die nicht dem eigenen Haushalt angehören | Foto: jd
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(jd). Seit Samstag dürfen in Niedersachsen wieder die Bau- und Gartenmärkte öffnen. Um den "Heimwerker-Tourismus" in benachbarte Bundesländer zu verhindern, ist die "Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie" entsprechend gelockert worden. In der Neufassung dieser Verordnung, die am Freitag im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, findet sich bei einem anderen Punkt eine deutliche Verschärfung: "Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück sind auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes beschränkt", heißt es gleich in Paragraph 1. Das bedeutet mit anderen Worten: Niemand darf mehr in seinem Haus oder in der Wohnung privaten Besuch empfangen. Weder Freunde noch Verwandte hätte man hereinlassen dürfen. Und wenn der studierende Sohn geklingelt hätte, müsste man ihn vor der Tür stehen lassen. Das gleiche hätte für den Spielkameraden gegolten, der mit dem Nachwuchs im Garten herumtoben will. Doch am Samstag, als die Verordnung in Kraft trat, ruderte das federführende Sozial- und Gesundheitsministerium zurück: Ganz so streng meinte man es mit dem Besuchsverbot doch nicht. Jetzt soll rasch nachgebessert werden.

"In einem Punkt schießt die Verordnung jedoch über das Ziel hinaus und muss korrigiert werden", teilt der stellvertretende Pressesprecher des Ministeriums, Oliver Grimm, mit. Aus dem Verordnungstext könne man herauslesen, dass in Niedersachsen fortan auch Besuche zwischen engsten Familienangehörigen nur in sehr wenigen Konstellationen erlaubt seien. Das gelte, so der Verordnungstext, ebenso für den gegenseitigen Besuchen durch engste Freunde. Diese Regelung bezeichnet Grimm nun als "zu weitgehend".

Das Gesundheits- und Sozialministerium will die Verordnung nun "zeitnah" ändern. Besuche im engsten Familienkreis und unter Lebenspartnern sollen ebenso zulässig sein wie "Treffen mit wenigen engen Freunden oder sehr guten Bekannten", wie Grimm es formuliert. Weiter verboten bleiben Feiern in der eigenen Wohnung. Das Ministerium hat in der Verordnung auch klargestellt, was unter dem Begriff "engster Familienkreis" zu verstehen ist. Dazu zählen lediglich Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie: Onkel und Tante, Cousine und Cousin oder auch die Geschwister gehören nicht dazu.

Auch wenn das drastische Besuchsverbot wieder aufgehoben wird: Es gilt weiter die Vorgabe, dass die direkten Kontakte zu anderen Menschen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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