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Darf zu Silvester doch geböllert werden?
Gericht kippt Feuerwerksverbot für Niedersachsen

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(jd). An Silvester darf womöglich doch geböllert werden: Das Oberwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat das in Niedersachsen geltende Feuerwerksverbot für Silvester außer Kraft gesetzt. Der entsprechende Passus in der niedersächsischen Corona-Verordnung ist ungültig.

Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, so die Richter des OVG Lüneburg. Laut der Corona-Verordnung ist nicht nur der Verkauf von Knallern und Raketen verboten. Es ist ebenso nicht erlaubt, Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände mitzuführen und zu zünden. Das Land ist nun gefordert, die Corona-Verordnung umzuformulieren und ein mögliches Verbot konkreter zu fassen.

Solange keine Neufassung der Verordnung vorliegt,  sind der Verkauf von Feuerwerkskörpern und die Knallerei zu Silvester erlaubt. Die Landesregierung erklärte in einer ersten Stellungnahme, man nehme zur Kenntnis, dass "nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt." 

Hingewiesen wird in der Stellungnahme der Landesregierung allerdings darauf, dass der Bundesrat am heutigen Freitag einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, nach der eine Abgabe von Feuerwerk F2 („klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller“) an die Verbraucher in diesem Jahr nicht zulässig ist. Das bedeutet: Wenn bundesweit ein Verkaufsverbot gilt, ist es auch egal, ob die entsprechende Regelung auf Landesebene außer Kraft gesetzt wurde.  

Außerdem soll geprüft werden, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des OVG Lüneburg doch noch ein rechtssicheres Verbot ausgesprochen werden kann.

Kommt Silvester ein Böllerverbot?

Ein Kläger aus Niedersachsen hatte erfolgreich dahingehend argumentiert, dass ein Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme darstelle. Dieser Auffassung folgten die Lüneburger Richter. Aus ihrer Sicht ist ein Böllerverbot wenig geeignet, das mit der Corona-Verordnung verfolgte Ziel eines größtmöglichen Infektionsschutzes  zu erreichen. 

Mögliche Unfälle, die aus dem Hantieren mit Knallern resultieren, würden allenfalls kurzzeitig Behandlungskapazitäten in den Kliniken binden, so das OVG. Nach Auffassung der Richter besteht hier keine Gefahr, dass das Gesundheitssystem zu Lasten von CODVI-19-Patienten überstrapaziert wird, wenn Böller-Verletzungen behandelt werden müssen. 

Das Gericht hielt außerdem die Begründung des Landes für ein generelles Böllerverbot - und nicht nur an öffentlichen Plätzen mit viel Publikum - für nicht nachvollziehbar und überzeugend. Das untersagte Abbrennen von Feuerwerkskörpern setze schließlich einen "infektionsrelevanten Kontakt verschiedener Personen nicht voraus und führe auch nicht zwingend zu einem solchen". 

Laut dem Beschluss der Lüneburger Richter ist ein umfassendes Verbot aller arten von Feuerwerkskörpern ohnehin nicht erforderlich. Sogenanntes Kleinst- und Jugendfeuerwerk (Kategorie F1) hätte gar kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren. 

Unter Berücksichtigung der mangelnden Erforderlichkeit sei das Verbot unangemessen, so das Gericht. 
Die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf Hersteller und Händler von Feuerwerk seien so nicht zu rechtfertigen.

Reste-Böllern erlaubt, Verkauf ist untersagt
Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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