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Osterfeuer im Landkreis Stade

Schüler können in zwei Tagen wieder den Unterricht besuchen
Mittwoch ist letzter Tag der "Corona-Notbremse" im Landkreis Stade

Der Landkreis Stade ist ab Donnerstag keine Hochinzidenzkommune mehr | Foto: Adobe Stock/ peterschreiber.media / jab
  • Der Landkreis Stade ist ab Donnerstag keine Hochinzidenzkommune mehr
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JOBS und KARRIERE

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jd. Stade. Der Inzidenzwert für den Landkreis Stade liegt seit einer Woche und damit den fünften Werktag in Folge unter der 100er-Marke. Das bedeutet: Der Status als Hochinzidenzkommune wird aufgehoben. Die verschärften Corona-Beschränkungen gelten nur noch bis zum morgigen Mittwoch, 5. Mai.  Am Donnerstag treten dann Lockerungen in Kraft. Das  bedeutet unter anderem: In den Schulen ist wieder Präsenzunterricht möglich und die Kitas können in den eingeschränkten Regelbetrieb wechseln. Außerdem entfällt beim Einkauf in den Geschäften die Pflicht, einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorzulegen. Es gelten dann wieder die Regelungen des Click and Meet (vorherige Terminbuchung).

Damit gelten ab Donnerstag, 6. Mai,  folgende Regeln:

· Schulen: Alle Schulen wechseln in das Szenario B (Wechselunterricht).

· Kinderbetreuung: Die Kitas sind grundsätzlich geöffnet. Die Durchmischung von Kindern unterschiedlicher Gruppen ist dabei untersagt.

· Kontaktbeschränkungen: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit zwei Personen eines anderen Haushalts treffen. Zusätzlich dürfen die Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren an dem Treffen teilnehmen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.

· Einzelhandel: Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet. Dazu zählen auch Gartencenter und Blumenläden. Alle anderen bleiben geschlossen. Allerdings ist jetzt wieder Click and Meet (Beratung und Verkauf in den Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung) möglich - unter Beachtung folgender Regeln: Tragen einer Maske (FFP2 oder medizinische Maske) sowie Einhalten des Mindestabstands,  Hinterlegung der Kontaktdaten der Kunden. Unabhängig von der Inzidenz ist Click and Collect, also die Abholung bestellter Ware im Geschäft, möglich.

· Gastronomie: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten und Kantinen bleibt untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen oder bei der Versorgung Obdachloser. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

· Sport: Die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts ist auch auf und in Sportanlagen zulässig. In diesen Konstellationen ist die Sportausübung mit Kontakt (z.B. Judo oder Karate) und ohne Kontakt (z.B. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen) erlaubt. Auch klassische Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Basketball sind in der Form eines „Individualtrainings“ möglich.
Außerdem dürfen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahre in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung im Freien mit bis zu zwei betreuenden Personen Sport treiben. Die Gruppengröße ist dabei auf maximal 20 Kinder beschränkt. 

· Körpernahe Dienstleistungen: Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios dürfen öffnen. Frisörgeschäfte haben ohnehin geöffnet. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder auch um einen Selbsttest handeln. Es möglich, dass ein Schnelltest direkt vor Ort vorgenommen werden kann. Bei einem Selbsttest, der etwa den Zugang zum Frisör ermöglichen soll, ist zu beachten, dass der Test nicht daheim durchgeführt werden darf. Der Schnelltest muss vor dem Betreten des Geschäftes in Anwesenheit einer Person des betreffenden Betriebes vorgenommen werden. Der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes durch einen Impfausweis ersetzt den Test.

· Nah- und Fernverkehr: Für Passagiere und Personal in Bus, Bahn und Taxi ist das Tragen einer medizinischen Maske, z.B. OP-Maske, Pflicht. Es muss also nicht unbedingt eine FFP2-Maske sein.

· Kultur, Veranstaltungen, Freizeit:
Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos) bleiben geschlossen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Der Besuch von Zoos, Tiergärten, botanischen Gärten, Klettergärten, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten ist nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

· Religiöse Veranstaltungen: Gottesdienste und ähnliche Zeremonien, Trauungen, Trauerandachten und Beerdigungen sind unabhängig von der Zahl der Teilnehmer möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt und die allgemeinen Vorschriften zur Maskenpflicht und dem Abstandsgebot beachtet werden.

Der Landkreis weist darauf hin, dass die "Notbremse" wieder in Kraft tritt, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge über 100 liegt, wobei Sonn- und Feiertage hier mitzählen. Die „Notbremse“ gilt dann wieder ab dem fünften Tag.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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