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Corona-Lockerungen: Die neuen Regeln in Niedersachsen

In Niedersachsen dürfen Restaurants wieder öffnen - aber das Personal muss einen Mund-Nase-Schutz tragen | Foto: Fotolia / Andrey
  • In Niedersachsen dürfen Restaurants wieder öffnen - aber das Personal muss einen Mund-Nase-Schutz tragen
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(ts). In Niedersachsen dürfen sich Menschen eines Hausstandes jetzt auch mit einer anderen Familie oder einem anderen Paar zum Beispiel im Park oder in einem Restaurant treffen. Das Land Niedersachsen hat mehrere Beschränkungen im Umgang mit der Corona-Pandemie gelockert. So dürfen Restaurants, Cafés und Biergärten wieder öffnen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 27. Mai.
Diese neuen Lockerungen gelten in Niedersachsen:

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auch zukünftig in der Regel auf höchstens zwei Personen beschränkt. Als Ausnahme erlaubt sind aber Treffen von Personen eines Hausstands mit Menschen eines anderen einzigen Hausstands. Befreundete Paare dürfen sich somit in einem Café treffen. Verboten ist aber, dass sich Gruppen zum Grillen treffen.
  • Zu Hochzeiten und Beerdigungen dürfen im engsten Familien- und Freundeskreis bis zu 20 Menschen zusammenkommen. Private Feiern und Partys jeglicher Art sind weiterhin untersagt.
  • Mit den zwölften Klassen kehren weitere Schüler in die niedersächsischen Schulen zurück. Auch die berufsbildenden Schulen nehmen weitere Schüler auf.
  • Die Notbetreuung an den Kindertagesstätten nimmt zusätzliche Kinder auf. So haben Kita-Träger die Möglichkeit, bis zu 13 Kinder im Ü3-Bereich zu betreuen. In Notgruppen mit überwiegend Krippenkindern können bis zu acht Kinder betreut werden, in Hortgruppen bis zu zehn.
  • Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze dürfen wieder an Gäste vermietet werden. Dabei gelt die Regel: Eine Wohnung oder ein Haus dürfen innerhalb von sieben Tagen nur einmal vermietet werden, auch wenn Gäste kürzer bleiben. Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze dürfen nur zu 50 Prozent belegt werden. Hotels bleiben noch geschlossen.
  • Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen dürfen wieder Gäste bewirten. Dabei gilt: Zwischen den Tischen muss ein Abstand von zwei Metern sichergestellt werden und es darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze gleichzeitig belegt werden. Das Servicepersonal muss eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, für die Gäste muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bereitstehen. Die Rechtsverordnung sieht keine Reservierungspflicht in Restaurants vor, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen. Betreiber von Gaststätten müssen den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung dokumentieren und drei Wochen aufbewahren, um eine etwaige Infektionskette nachvollziehen zu können. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind.
  • Geschäfte mit einer größeren Ladenfläche als 800 Quadratmeter dürfen wieder öffnen. Kunden müssen während des Einkaufs eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios und Massagepraxen dürfen mit strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.
  • Fahrschulen sind der Praxisunterricht sowie praktische Prüfungen für den Auto- und Lkw-Führerschein wieder erlaubt. Alle Autoinsassen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • Alten- und Pflegeheime sowie Heime für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege dürfen neue Bewohneri aufnehmen, wenn die Betreiber eine 14-tägige Quarantäne gewährleisten können.
  • Die Ausbildung von Rettungsschwimmern ist wieder erlaubt. Für die Öffentlichkeit bleiben die Schwimmbäder geschlossen.
  • Der Dienst- und Ausbildungsbetrieb des Brand- und Katastrophenschutzes einschließlich von Dienstveranstaltungen, in denen etwa neue Ortsbrandmeister gewählt werden oder Unterweisungen von Unfallverhütungsvorschriften erfolgen, darf wieder stattfinden.
  • Volkshochschulen, andere außerschulischen Bildungseinrichtungen und Musikschulen dürfen wieder Kurse anbieten und Prüfungen abnehmen. Bläser und Chöre sind davon noch ausgenommen.
Redakteur:

Thomas Sulzyc aus Seevetal

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