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Erben haften nur bedingt für Mietschulden

ah. Landkreis. Nach dem Tod eines Mieters läuft der Mietvertrag mit den übrigen in der Wohnung lebenden Angehörigen weiter. Wohnte der Verstorbene allein, treten die Erben in den Vertrag ein. Grundsätzlich haften diese mit ihrem gesamten Vermögen für die Mietschulden. Sie können jedoch innerhalb eines Monats den Mietvertrag kündigen. Dann müssen sie offene Mietschulden nicht zahlen, soweit das geerbte Vermögen hierfür nicht ausreicht. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des...

  • Buchholz
  • 28.06.13
  • 151× gelesen
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