Verletzt die Maskenpflicht die Rechte von Behinderten?
Möbelhäuser verweigern einem Autisten den Zutritt

Barbara Wilkens mit ihrem von der Maskenpflicht befreiten Sohn Julian | Foto: bim
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bim. Tostedt. Eigentlich wollte Julian (24) sich mit seiner Mutter nach einem neuen Schrank umsehen. Doch in zwei Möbelhäusern im Landkreis Harburg flogen sie raus. Die Unternehmen machten von ihrem Hausrecht Gebrauch. Der Grund: Julian trug keinen Mund-Nasen-Schutz. Wegen seiner Behinderung ist der Autist von der sogenannten Maskenpflicht befreit. "Das Verhalten der Möbelhäuser verstößt gegen das Bundesteilhabe- und Antidiskriminierungsgesetz", schimpft Julians Mutter Barbara Wilkens aus Tostedt.
Julian braucht klare Strukturen und Abläufe. "Autismus ist eine Störung in der Reizverarbeitung, die sehr unterschiedlich ausfallen kann", erläutert Barbara Wilkens. Zudem sehe man den Betroffenen die Krankheit nicht auf den ersten Blick oder auch gar nicht an. Alles Neue oder Ungewohnte bringt Julian aus der Fassung - so wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Daher ist er per ärztlicher Bescheinigung davon befreit. In einem Möbelgeschäft habe die Mitarbeiterin zu dem Attest gesagt, es interessiere sie nicht. Das andere Möbelhaus sei auf zwei Etagen menschenleer gewesen. Dennoch habe man sie dort nicht einmal hineingelassen, berichtet Barbara Wilkens.
Wegen der Corona-Pandemie hatte Julian ein fast viermonatiges Kontakt- und Ausgehverbot aus der Behinderten-Wohneinrichtung, in der er lebt. Barbara Wilkens befürchtete schon, dass Julian sie womöglich nach dieser Zeit nicht wiedererkennen könnte. Denn Videochats und Telefonate hätten den 24-Jährigen zu sehr verunsichert. Und nun auch noch die Probleme wegen seiner Befreiung von der Maskenpflicht. "Wir haben uns gefreut, dass er nun wieder am öffentlichen Leben mit Einkäufen und Restaurantbesuchen teilnehmen könnte. Das war im Juli auch ohne Maskentragen gut möglich. Ich achte streng auf Einhaltung des Mindestabstands", so Barbara Wilkens.
"Seit der Anti-Corona-Demonstration in Berlin am 1. August mit rund 20.000 Teilnehmern ohne Mund-Nasen-Schutz sind alle hysterisch. Vorher hatten wir keine Probleme, jetzt schon", sagt sie. Barbara Wilkens sorgt sich dabei nicht nur um ihren Sohn, sondern macht sich auch Gedanken über die möglichen Anfeindungen von Menschen mit Atemwegserkrankungen, die ebenfalls von ihren Ärzten von der Maskenpflicht befreit werden können.
"Es gibt viele Behinderte, die von der Maskenpflicht befreit sind. Autisten drehen darunter durch. Man muss doch die Verhältnismäßigkeit wahren", meint Barbara Wilkens.

Masken dort, wo Abstand nicht einzuhalten ist

(bim). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auch von den Bürgern im Landkreis Harburg unterschiedlich bewertet. Manche (betroffene) Leser beklagen, dass nicht ausreichend auf die Möglichkeiten der Befreiung von der "Maskenpflicht" bei Menschen mit bestimmten gesundheitlichen Problemen hingewiesen wird. Das niedersächsische Gesundheitsministerium beantwortet auf seiner Homepage häufig gestellte Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung (Stand 9. August 2020). Das WOCHENBLATT druckt hier einige ab:
Wo gilt die "Maskenpflicht" und seit wann?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist seit dem 27. April 2020 für alle Personen verpflichtend, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen, und für Besucher von Verkaufsstellen, insbesondere im Einzelhandel (Supermarkt, Baumarkt, Drogerie oder Bekleidungsgeschäft).
Bei welchen Personen kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinnenwahrnehmung kommt (z.B. Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, blinde Menschen, Menschen mit Sprachbehinderungen oder schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), müssen auch beim Einkaufen oder im ÖPNV keine solche Bedeckung tragen. Der Nachweis kann über den Schwerbehindertenausweis angetreten werden, z.B. mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit).
Von der Pflicht ausgenommen ist auch, wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei psychischer Beeinträchtigung oder Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc.). Ein ärztliches Attest ist hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben. Es genügt die Glaubhaftmachung, um hiervon Betroffene nicht in die Arztpraxen zu zwingen.
Es wird diesen Personen jedoch geraten, sich möglichst nicht an Orten aufzuhalten, wo viele Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Grundsätzlich dürfen diese Personen aber selbstverständlich ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren.
Ist eine Bescheinigung erforderlich?
Es gibt keine Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen, hilfreich wäre dies jedoch durchaus. Verkaufsstellen des Einzelhandels und der öffentliche Personenverkehr können im Rahmen ihres Hausrechts verlangen, dass Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung, die kein Attest haben, wieder gehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kunden nicht auf andere Weise die gesundheitlichen Einschränkungen glaubhaft machen können, die sie daran hindern, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Betracht kommt beispielsweise das Vorzeigen eines Asthmasprays.
Wer stellt ggf. die Bescheinigung aus?
Atteste sind im Bedarfsfall durch die behandelnden Ärzte auszustellen. Die Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Es wird angeregt, auf einen Besuch in der Praxis möglichst zu verzichten. Einer telefonischen oder schriftlichen Bitte auf Ausstellung eines Attestes kann vielleicht insbesondere bei wegen der Atemwegserkrankungen bereits seit längerem in Behandlung befindlichen Patienten entsprochen werden.
Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?
Soweit aufgrund der fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Einzelhandel oder zum ÖPNV verwehrt wird, sollten die Betroffenen das Attest gegenüber den Verantwortlichen der Verkaufsstelle oder dem Personal der Verkehrsbetriebe vorlegen. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen, muss ein ärztliches Attest der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.
Im Einzelhandel trägt das Personal oftmals keine Bedeckung – ist das in Ordnung?
Ja. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften ist nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf die Kunden beschränkt. Je nach Tätigkeit gibt es bereits branchenbezogene Regelungen der Berufsgenossenschaften oder Vorgaben des Arbeitgebers zum Tragen einer Alltagsmaske im Interesse des Infektionsschutzes. Jenseits des aktuellen Infektionsgeschehens aber sind in sensiblen Bereichen der Lebensmittelverarbeitung ohnehin hohe Hygienestandards vorgegeben, die über das Maß einer Mund-Nasen-Bedeckung hinausgehen.
Das Gesundheitsministerium betont, dass nicht die Mund-Nasen-Bedeckung das beste Mittel gegen eine Infektion darstellt, sondern vor allem die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln.

Landesregierung gegen Diskriminierung

Die Landesregierung spricht sich gegen jegliche Form der Diskriminierung gegenüber Menschen aus, die aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.
Im Falle des autistischen Julian, der in zwei großen Möbelhäusern abgewiesen wurde, war die Verhältnismäßigkeit aber offenbar nicht gegeben. Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle heißt es u.a.: "Einlassverbote in besonders großflächigen Geschäften könnten unverhältnismäßig und damit mittelbar benachteiligend für chronisch Kranke und behinderte Menschen sein, weil einzelne Personen ohne Maske das Ansteckungsrisiko nicht wesentlich erhöhen."
Von Diskriminierung Betroffene haben die Möglichkeit, sich an die Schwerbehindertenbeauftragten der Kommunen oder die zuständigen Stellen des Landes (hier Sozialministerium) bzw. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu wenden unter www.antidiskriminierungsstelle.de.

Lesen Sie auch "Mündige Bürger statt Sanktionsregime"

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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