Kuriose "Kuchenverordnung" von der EU

Gibt es bald keine leckeren, selbst gebackenen Kuchen auf Wohltätigkeitsveranstaltungen mehr? | Foto: lt
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Ehrenamtliche Helfer sind verunsichert. Eine neue EU-Verordnung schreibt die Kennzeichnung von Kuchen-Inhaltsstoffen vor. Das Aus für viele Veranstaltungen?

(mum). Schon wieder eine Gaga-Verordnung der EU! In Hanstedt war die Aufregung während des Weihnachtsmarktes am Wochenende groß! „Tritt die neue EU-Verordnung für Lebensmittel in Kraft, dann wird es im nächsten Jahr das traditionelle Kuchen- und Tortenbüfett nicht mehr geben“, fürchtet Musikschul-Leiterin Gabriele Krenz. Die Musikschule Hanstedt sowie die Freie Evangelische Gemeinde hatten diesmal die Verantwortung für die Kaffeetafel übernommen und mehr als 130 Torten im Angebot.
Bereits 2011 beschlossen, gilt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU nun ab dem heutigen Samstag, 13. Dezember, endgültig. Gemäß der Verordnung müssen auch bei lose angebotenen Lebensmitteln, wie Kuchen oder Schnittchen, die exakten Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Ohne eine entsprechende Zutatenliste können derartige Lebensmittel privat nicht mehr verkauft werden. Das gelte beispielsweise auch auf einem Weihnachtsmarkt oder im Kindergarten. Helfen soll diese Regelung vor allem Allergikern.
Doch wie realistisch ist es, dass solche Listen tatsächlich vorgehalten werden können? „Ich gehe davon aus, dass unsere Eltern dann ganz darauf verzichten, uns Kuchen für Veranstaltungen zu spenden“, sagt eine Erzieherin aus Buchholz.
Aber: Ganz so schlimm wird es dann doch nicht, sagt Landkreissprecher Johannes Freudewald. Zumindest in Niedersachsen. „Die Verordnung gilt nicht für Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel auf Wohltätigkeitsveranstaltungen, Märkten oder Zusammenkünften auf lokaler Ebene anbieten“, gibt Freudewald Entwarnung und zitiert einen Erlass der Landesregierung: Die Verordnung (inkl. der Kennzeichnungspflicht für Allergene) gelte für alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette (auch für die Gemeinschaftsverpflegung, etwa in Krankenhausküchen). Also auch wenn ein Bäckereibetrieb auf einem Weihnachtsmarkt Kuchen verkaufe, aber nicht für Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel auf Wohltätigkeitsveranstaltungen anbieten. Freudewald: „Wenn der Bäcker Kock zum Weihnachtsmarkt fährt, muss er für die Allergenkennzeichnung sorgen. Wenn die LandFrauen einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt haben, müssen sie keine Allergenkennzeichnung machen.“ Die Angaben können entweder an der Ware oder auf Nachfrage in einem Ordner für den Verbraucher zugänglich gemacht werden. Dann muss es einen Hinweis am Tresen geben, wo die verwendeten Zusatzstoffe eingesehen werden können.

Redakteur:

Sascha Mummenhoff aus Jesteburg

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