Kamera-Drohnen: Das müssen Nutzer beachten

Für den Betrieb von Kamera-Drohnen gibt es viele Bestimmungen
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(os). Was Nutzer von Kamera-Drohnen beachten müssen, ist in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) geregelt. Betroffen sind unbemannte Fluggeräte (UAS), die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Grundsätzlich verboten ist der Betrieb von UAS außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder mit einer Gesamtmasse von mehr als 25 Kilogramm.
Die Aufstiegserlaubnis für Kamera-Drohnen muss bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden. In Niedersachsen sind das die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Wolfenbüttel (Tel. 05331-88090) und in Oldenburg (Tel. 0441-2181214). Wiegt ein Fluggerät weniger als fünf Kilogramm (inkl. Nutzlast) und hat keinen Verbrennungsmotor als Antrieb, besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit, dass eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wird. Diese kann bis zu zwei Jahre gültig sein.
Zentrale Grundregeln beim Betrieb von UAS sind: Betrieb in Sichtweite, maximale Flughöhe von 100 Metern über Grund sowie kein Betrieb über Menschen und Menschenansammlungen. Weitere Bestimmungen:

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die zuständige Ordnungsbehörde/Polizeidienststelle vorab zu informieren

Der Betrieb von UAS in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Flugplätzen bedarf der Zustimmung der Luftaufsicht

Starts und Landungen bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Start- und Landeplatz ist abzusichern

Das UAS ist so zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Personen und Sachen, nicht gefährdet und gestört werden

Mit dem UAS darf nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden

Der Steuerer muss jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung manuell und in Echtzeit eingreifen können

Der Nutzer muss einen Nachweis über alle Flugbewegungen führen

Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich einzustellen.

Das Luftfahrt-Bundesamt betont, dass es in Bezug auf den Aufstieg von UAS keine Zuständigkeiten hat. Die Bestimmungen zum Betrieb von Drohnen gibt es im Internet unter www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Publikationen/VerkehrUndMobilitaet/unbemannte-luftfahrtsysteme.pdf?__blob=publicationFile.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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