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Schützenvereine, Jäger und Co. - Diese Details zum Waffenaufbewahrungsgesetz sollten Sie sehr genau kennen

Savety fist - sicher ist sicher | Foto: unsplash.com/atanas-teodosiev
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Sportschützen, Jäger oder andere Inhaber von Waffenbesitzkarten sind beim Umgang mit ihren erlaubnispflichtigen Waffen zu größter Sorgfalt verpflichtet. Das gilt ganz besonders für die Unterbringung der Waffe, während sie nicht gebraucht wird. Im Juli 2017 werden viele Waffenbesitzer ihre Waffenschränke kritisch mustern, weil zum 06.07.2017 eine Reform zum Waffengesetz mit Neuregelungen für die Unterbringung in Kraft getreten ist. Wer seine Waffen vor dem 06.07.2017 in einem nach damaliger Gesetzeslage zulässigen Waffenschrank oder Waffentresor untergebracht hatte, muss sich keinen neuen Waffenschrank anschaffen, es gilt Bestandsschutz. Wer sich neue Waffen zulegt, die nicht mehr in die alten Behältnisse passen bzw. die zulässige Gesamtzahl an Waffen im Schrank überschritten würde, der muss die aktuellen Bestimmungen kennen und einhalten. Auch Besitzer von erwerbscheinfreien Waffen (z.B. Luftgewehre, Air-Softwaffen, Gas- und Signalwaffen) sind verpflichtet, ihre Waffen und die dazugehörige Munition, in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Neue Aufbewahrungsvorschriften seit Juli 2017

Grundsätzlich bleiben in Deutschland auch nach dem Juli 2017 die bekannten Regeln zur Waffenverwahrung bestehen. Der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis zum Waffenbesitz darf seine Waffen weiterhin zuhause in seinen privaten Wohnräumen verwahren. Das gilt sowohl für Langwaffen als auch für Kurzwaffen. Eine Alternative stellt die Sammelverwahrung in den Räumen des Schützenvereins dar.

Neue Richtlinien für den Kauf von Waffenschränken

Die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit verschiedener Stahlschrank-Modelle sind verschärft worden. Stahlschränke, die mit den Sicherheitsstufen „A“ und „B“ bisher als Waffenschränke eingesetzt werden durften, erfüllen die Anforderungen an einen Waffenschrank zukünftig nicht mehr. Ausgenommen sind Waffenbesitzer, die bereits ihre Waffen in diesen Stahlschränken lagern. Hier tritt die Altbestandsregelung in Kraft.
Weiterhin zulässig bleiben Waffentresore der Widerstandsklassen „0“ oder „1“ nach EN 11433-1. Eine hilfreiche Übersicht auf <a target="_blank" href="https://www.frankonia.de/images/multimedia/pdf/Waffenaufbewahrung.pdf">frankonia.de</a> zeigt deutlich, welcher Waffenschrank bei einer Neuanschaffung den neuen gesetzlichen Regeln entspricht. Ein Waffenbesitzer muss bei der Auswahl des Waffenschranks nicht nur darauf achten, dass das verwendete Material höchsten Sicherheitsanforderungen genügt. Auch die Schließanlage muss den Sicherheitsstandards entsprechen. Moderne Zahlenkombinationsschlösser haben dabei den Vorteil, dass kein Schlüssel verwahrt werden muss. Bevorzugt der Waffenbesitzer allerdings das klassische Schließsystem mit Schlüssel, muss er den Schlüssel genauso sorgfältig verwahren wie seine Waffen. Häufig entsteht so eine ganze Kette von Schließsystemen.

Kontrollen jederzeit möglich

Zu beachten ist, dass der Waffenschrank oder der Tresor, in dem erlaubnispflichtige Waffen aufbewahrt werden, nicht nur verschlossen werden kann sondern tatsächlich stets verschlossen ist. Waffen, die nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, müssen dennoch in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Waffen gehören stets in verschlossene, dem Waffengesetz entsprechende Waffenschränke.
Der Nachweis, dass eine Waffe sicher untergebracht wird, muss zum ersten Mal angetreten werden, wenn die Waffenbesitzkarte beantragt wird. Später ist der Waffenbesitzer verpflichtet, jederzeit unangemeldete Kontrollen in seinen Wohnräumen zu dulden, wenn er dort Waffen verwahrt. Es ist sinnvoll, nach Anschaffung eines für die <a target="_blank" href="https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4">Verwahrung der Waffe</a> geeigneten Waffenschranks den Kaufbeleg aufzubewahren und bei der Behörde vorzulegen. Wird die erlaubnispflichtige Waffe im PKW transportiert, muss diese getrennt von der Munition, in einem verschlossenen Behältnis befördert werden (Ausnahmen gibt es für Jäger bei direktem Weg ins Jagdgebiet). Steht eine Übernachtung im Hotel an, sollte der Berechtigte seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und ein wesentliches Teil z.B. den Verschluss der Waffe entnehmen und dieses Teil getrennt von der Waffe bei sich aufbewahren.

Redakteur:

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