Was steckt in meinem Essen? Neue EU-weit einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung soll für Klarheit sorgen

Was steckt im Müsli? Lebensmittel müssen besser gekennzeichnet werden | Foto: ERGO Versicherungsgruppe
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(DKV). BSE-Krise, Umetikettierung bereits abgelaufener Ware, Analogkäse, Pferdefleisch in Tiefkühlprodukten: Zahlreiche Lebensmittelskandale haben das Vertrauen der Verbraucher in den vergangenen Jahren erschüttert. Viele fragen sich: Was steckt wirklich in meinem Essen? Für mehr Klarheit sorgt ab Dezember 2014 die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU gilt. Dr. Wolfgang Reuter, Gesundheitsexperte der DKV Deutsche Krankenversicherung, gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und erläutert, was sich für Verbraucher damit konkret ändert.
Bereits jetzt finden Verbraucher zahlreiche Angaben auf den Verpackungen von Lebensmitteln: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis unter Angabe der jeweiligen Menge, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Alkoholgehalt und Angaben zum Hersteller. „Zukünftig gehören nun auch Angaben zum Ursprungsland auf die Verpackung – falls Teile der Produktion im Ausland stattfanden“, weiß der DKV Gesundheitsexperte. Auch Anweisungen zum Gebrauch eines Lebensmittels findet der Kunde in manchen Fällen. Ausnahmeregelungen von der Informationspflicht bei einigen Pflichtangaben betreffen etwa Produkte, deren Verpackungsoberfläche kleiner als zehn Quadratzentimeter ist, zum Beispiel bestimmte Kaugummis. Generell gilt: Alle verpflichtenden Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle abgedruckt sein. Außerdem ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter vorgeschrieben.

Woher kommt das Fleisch?
Seit dem Jahr 2000 besteht für Rindfleisch eine Herkunfts-Kennzeichnungspflicht. Ab Dezember 2014 gilt sie auch für frisches Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelfleisch. Wie lange ein bestimmtes Fleisch- oder Fischprodukt schon in der Tiefkühlung liegt, können Verbraucher ebenfalls nachvollziehen: Hinweise zum Einfrierdatum finden Kunden künftig bei jedem eingefrorenen Fleischprodukt, bei tiefgekühlten Fleischzubereitungen, wie Lasagne, sowie bei unverarbeiteten Fischereierzeugnissen. Bestimmte koffeinhaltige Lebensmittel, wie etwa Energiedrinks, müssen ab sofort mit speziellen Warnhinweisen für Schwangere, Stillende und Kinder ausgestattet sein.

Hinweise für Allergiker verpflichtend
Auch Allergiker können aufatmen: Hilfsstoffe und Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen nun bei verpackten Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis optisch gesondert hervorgehoben werden – durch eine andere Schriftart oder Hintergrundfarbe. Das betrifft die 14 Hauptallergene wie Milch, Eier, Schalenfrüchte, glutenhaltiges Getreide, Fisch oder Sellerie. Und: „Auch bei sogenannter ‚loser Ware‘ ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe verpflichtend”, ergänzt der Gesundheitsexperte der DKV. Wie diese Kennzeichnung erfolgen soll, dürfen die Mitgliedstaaten national regeln. Übrigens: Auch Restaurants müssen künftig auf Allergene hinweisen!

Schutz vor Irreführung: Lebensmittelimitate sind kennzeichnungspflichtig

Kochschinken, der aus zusammengeklebten Stücken besteht, oder Pizzakäse, der gar kein Käse ist: Viele Mogeleien der Lebensmittelbranche waren bislang aus rechtlicher Sicht zwar zulässig, führten Verbraucher jedoch in die Irre. Deshalb soll der unwissentliche Verzehr von Lebensmittelimitaten nun bald der Vergangenheit angehören: „Für Lebensmittelimitate gelten zukünftig spezielle Kennzeichnungsvorschriften. Der Ersatzstoff muss in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen und mindestens 75 Prozent der Größe der Produktbezeichnung haben”, erläutert Dr. Wolfgang Reuter. So erkennen Verbraucher etwa Analogkäse an der Aufschrift „hergestellt aus Pflanzenfett”. „Klebeschinken” oder anderes zusammengefügtes Fleisch, das als solches für den Verbraucher nicht zu erkennen ist, muss nun mit dem Zusatz „aus Fleischstücken zusammengefügt” versehen werden. Das gilt übrigens auch für Fisch.

Nährwertangaben ab 2016 verpflichtend

Bisher war es den Herstellern überlassen, ob sie Nährwertangaben auf die Verpackung druckten oder nicht. Diese Wahl lässt ihnen der Gesetzgeber ab 13. Dezember 2016 nicht mehr. „Dann ist die Angabe von Brennwert (Energiegehalt), Fett, Kohlenhydraten, gesättigten Fettsäuren, Zucker, Eiweiß und Salz in Form einer Nährwerttabelle vorgeschrieben”, so Dr. Wolfgang Reuter.

Redakteur:

Nicola Dultz aus Buxtehude

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