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Nicht jeder hat einen Internetanschluss

Der beklagte Mobilfunkanbieter erstellte eine Rechnung in Papierform nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen einen Aufpreis von 1,50 Euro pro Rechnung | Foto: Fotolia/Garteneidechse
  • Der beklagte Mobilfunkanbieter erstellte eine Rechnung in Papierform nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen einen Aufpreis von 1,50 Euro pro Rechnung
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(bc). Vor allem Mobilfunkanbieter fordern für Rechnungen, die sie zusätzlich zur online abrufbaren Rechnung auch in Papierform zustellen, gerne einen Preis-Aufschlag von ihren Kunden. Dieses Prozedere ist unzulässig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem entschieden.

Das Urteil des BGH besagt, dass eine Papier-Rechnung eine vertragliche Pflicht eines jeden Unternehmens sei. Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen zufolge nur die elektronische Rechnung kostenfrei sei, seien nicht zulässig. Ein Unternehmen könne sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kunde einen Internetanschluss zur Verfügung habe. Ausgenommen seien nur Unternehmen, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben.

Der Fall: Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass die Kunden ihre Rechnungen über ein Internetportal des Unternehmens herunterladen könnten. Die Rechnungen waren dort zwölf Monate lang abrufbar, der Einzelverbindungsnachweis 80 Tage lang. Eine Rechnung in Papierform erstellte das Unternehmen laut Geschäftsbedingungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden – und gegen einen Aufpreis von 1,50 Euro pro Rechnung. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen das Unternehmen mit dem Ziel, ihm die Verwendung der entsprechenden Klausel in seinen Geschäftsbedingungen verbieten zu lassen.

Das WOCHENBLATT fragte bei „Vodafone Deutschland“ nach. Das Unternehmen weiß noch nicht, wie es mit dem Urteil umgeht. „Wir prüfen den Sachverhalt. Das Urteil hat durchaus Auswirkungen auf die gesamte Mobilfunkbranche“, sagte ein Sprecher.

Beim Telekommunikationsdienstleister „EWE TEL“ hat man das Urteil genau geprüft. Gerd Lottmann, Leiter Unternehmenskommunikation, sagt dazu: „Für EWE TEL hat das Urteil keine unmittelbare Bedeutung. Denn anders als bei dem Mobilfunkanbieter in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist der Versand von Papierrechnungen bei uns nicht grundsätzlich kostenpflichtig.“ Bei „EWE TEL“ müssten nur solche Kunden ein Entgelt für die Papierrechnung zahlen, die über einen Internetzugang verfügen und deshalb Online-Rechnungen auch ohne Weiteres abrufen können. Lottmann: „Das entspricht recht genau der Anforderung, die der BGH in seinem Urteil beschrieben hat.“

Ganz ähnlich verhält es sich bei der Deutschen Telekom. Das Urteil sei nicht direkt auf Verträge der Telekom übertragbar, heißt es dort. Nach Angaben eines Konzernsprechers sei bei Mobilfunkverträgen der Telekom die Übersendung der Papierrechnung für Privatkunden immer kostenlos. Nur bei Festnetzverträgen mit Internetzugang, bei denen eine Online-Rechnung fest vereinbart ist, werde für die Übersendung einer extra Papierrechnung ein gesondertes Entgelt in Höhe von 2,35 Euro berechnet.

Fazit: Ganz so einfach, Papierrechnungen in jedem Fall gratis zu bekommen, ist es nicht.

Redakteur:

Björn Carstens aus Buxtehude

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