AfD-Klage
AfD gibt sich als schlechter Verlierer

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bim. Hollenstedt. Eine Lektion in Sachen Demokratie und Rechtskunde bekam nun die AfD: Erst unterlag sie mit ihrer Klage gegen den Rat der Samtgemeinde Hollenstedt wegen der Besetzung des Samtgemeindeausschusses nach der Kommunalwahl im Jahr 2016 beim Verwaltungsgericht Lüneburg. Jetzt wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Oberverwaltungsgericht verworfen. Der Grund: Der Rechtsanwalt der AfD hatte den Antrag "verspätet und beim falschen Gericht gestellt", wie aus einer Information der Samtgemeinde Hollenstedt zur jüngsten Ratssitzung hervorgeht.
Hintergrund der AfD-Klage: Nach der Wahl 2016 war die Partei - obwohl mit drei Sitzen im Rat vertreten - bei der Verteilung der Sitze im Samtgemeinde-Ausschuss leer ausgegangen, weil SPD und CDU sich zu einer Gruppe zusammengeschlossen hatten. Gleichzeitig stimmte der Rat geschlossen und gegen die Stimmen der AfD dafür, die Anzahl der Sitze im Samtgemeinde-Ausschuss nicht - wie von der AfD gefordert - von sechs auf acht zu erhöhen. Die AfD erhielt nur ein Grundmandat (ohne Stimmrecht).
Der fast dreijährige Gerichtsstreit kostet die Steuerzahler letztlich 5.564 Euro, weil es sich um eine Organklage handelt und durch die Samtgemeinde Hollenstedt zu tragen ist.
"Dass die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg scheiterte, lag jedoch an der nicht sachgerechten Arbeit des von der AfD beauftragten Anwalts - ihm unterlief ein ausgesprochener Anfängerfehler", teilt Hans-Jürgen Bletz von der AfD in einer Presseerklärung zu den vom Anwalt verpassten Fristen mit.
Und die Gruppenbildung von Hollenstedts CDU und SPD sei "offenbar der Situation geschuldet, dass das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz bis heute der gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenläuft."
Rückblick: Bei der Kommunalwahl in Hollenstedt im Jahr 2016 hatte die CDU 38,4 Prozent der Wählerstimmen auf sich vereint (entspricht elf Sitzen im Samtgemeinderat), die SPD 16 Prozent (vier Sitze), die WGH 17,1 Prozent (fünf Sitze), die Grünen 15,4 Prozent (vier Sitze), die WGR 2,5 Prozent (ein Sitz) und die AfD 9,2 Prozent (drei Sitze). Im SGA entfielen durch die Gruppenbildung auf die Gruppe CDU/SPD vier Sitze, WGH und Grüne erhielten jeweils einen Sitz und die AfD ein Grundmandat (ohne Stimmrecht). Die AfD wertete die Gruppenbildung als nicht gerechtfertigte Benachteiligung.
Die Klage der Hollenstedter Samtgemeindefraktion der 'Alternative für Deutschland' sei auf bisherige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts begründet, die die Gruppenbildung bei einer Ausschussbesetzung als grundgesetzwidrig erachteten und die Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen als ungültig erklärten, so Bletz weiter. Diese Urteile hätten die Urteile der Länderinstanzen, die dieses Vorgehen bisher als rechtmäßig beurteilten, "kassiert".
Der Leitsatz, der den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liege, sage aus, dass „Gemeinderatsausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen", zitiert die AfD. In vielen niedersächsischen Kommunalparlamenten ist es jedoch gängige Praxis, dass die Fraktionen für stärkere Mehrheiten Gruppen bilden, was auch durch die Niedersächsische Kommunalverfassung legitimiert ist.
Die AfD beruft sich auf einen Präzedenzfall aus Nordrhein-Westfalen (BVerwG 8 C 18.03). "Dort musste sich eine benachteiligte Fraktion bis zum BVerwG durchklagen. Vergleichbare Fälle sind auch aus Hessen sowie anderen Bundesländern bekannt", so Hans-Jürgen Bletz. In diesen Ländern sei die entsprechende Kommunalverfassung schon lange der Rechtslage angepasst worden. "Niedersachsen muss wohl erst vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht zur Ordnung gerufen werden", meint Bletz.
Aber: Auch auf Bundesebene sind Koalitionen zwecks stabiler Regierungsbildung möglich, auch wenn das nicht unbedingt dem Wählerwillen entspricht.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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