Bestattungsvorsorge

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Die Vorsorge darf nicht angetastet werden | Foto: Axel-Holger Haase

Bestattungsvorsorge nicht widerspruchslos aufgeben
Wenn das Amt Ansprüche stellt ...

Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe darf vom Sozialamt nicht angetastet werden. Sie muss unabhängig vom üblichen Schonvermögen betrachtet werden. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen. Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Das gilt beispielsweise für...

  • Buchholz
  • 26.11.21
  • 174× gelesen
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