++ A K T U E L L ++

ERHEBLICHE STAUGEFAHR AUF DER A1 AM WOCHENENDE

Bestattungsvorsorge nicht widerspruchslos aufgeben
Wenn das Amt Ansprüche stellt ...

Die Vorsorge darf nicht angetastet werden | Foto: Axel-Holger Haase
  • Die Vorsorge darf nicht angetastet werden
  • Foto: Axel-Holger Haase
  • hochgeladen von Axel-Holger Haase
Service
Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

JOBS und KARRIERE

Seid ihr Schülerinnen oder Schüler und steckt noch mitten in der Phase der beruflichen Orientierung? Oder seid ihr bereits mittendrin in eurer Ausbildung? Egal, in welcher Phase ihr euch befindet, eines ist sicher: In Deutschland gibt es über 300 anerkannte Ausbildungsberufe, die nur darauf warten, von euch entdeckt zu werden! Egal, welchen Schulabschluss ihr habt, es gibt garantiert einen passenden Beruf für euch. Eine Ausbildung bietet nicht nur die Möglichkeit, frühzeitig Geld zu verdienen,...

Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe darf vom Sozialamt nicht angetastet werden. Sie muss unabhängig vom üblichen Schonvermögen betrachtet werden. Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss daher in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen.
Als zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge eingestuft, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte.

Das gilt beispielsweise für Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden oder Vorsorgeverträge mit Bestattern. Eine solche zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5.000 Euro hinaus geschützt und vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher.

Bescheide von Sozialämtern, die vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene also nicht ohne weiteres hinnehmen. Oft lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, muss im Einzelfall ermittelt werden und hängt zum Teil von den ortsüblichen Kosten für Bestattungen ab.

Eine Pauschalierung durch die Behörden ist nicht zulässig. Beträge von bis zu 5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel geschützt sein. Aber auch deutlich höhere Summen sind bereits von Gerichten anerkannt worden. (agrar-PR)

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

Webseite von Axel-Holger Haase
Axel-Holger Haase auf Facebook
Axel-Holger Haase auf Instagram
Axel-Holger Haase auf YouTube
following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

7 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

Service

Wichtige WOCHENBLATT-Mail-Adressen

Hier finden Sie die wichtigen Email-Adressen und Web-Adressen unseres Verlages. Wichtig: Wenn Sie an die Redaktion schreiben oder Hinweise zur Zustellung haben, benötigen wir unbedingt Ihre Adresse / Anschrift! Bei Hinweisen oder Beschwerden zur Zustellung unserer Ausgaben klicken Sie bitte https://services.kreiszeitung-wochenblatt.de/zustellung.htmlFür Hinweise oder Leserbriefe an unsere Redaktion finden Sie den direkten Zugang unter...

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.