Wenn keine Maske getragen werden kann
Wer muss wem das Corona-Attest zeigen?

Christian Druse hat in seinem Geschäft Hinweise auf die Maskenpflicht angebracht
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(os). Zum zweiten Mal innerhalb weniger Wochen musste sich jüngst der Buchholzer Einzelhändler Christian Druse mit einer Kundin herumschlagen, die sich mit Hinweis auf ein ärztliches Attest nicht an die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes halten wollte, gleichzeitig aber das Attest nicht vorzeigen wollte. Während Druse im ersten Fall die renitente Kundin aus seinem Geschäft verwies, was ihm sogar eine Anzeige wegen Nötigung einbrachte (das WOCHENBLATT berichtete), half im zweiten Fall das direkte Gespräch.
Das WOCHENBLATT fragte beim Landkreis Harburg nach, wie die Regelungen zur Maskenpflicht sind. Landkreis-Sprecherin Katja Bendig verweist auf die Internetseite des Landes Niedersachsen, auf der die wichtigsten Fragen beantwortet werden (www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq).

Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen), ist von der Pflicht ausgenommen. Um glaubhaft machen zu können, dass die Person aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen ist, müsse sie ein ärztliches Attest bei sich haben. Grundsätzlich könnten Bürger in o.g. Fällen ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren. Dabei sei zu bedenken, dass es möglich sei, dass der Geschäftsinhaber den Zutritt verweigert. Dieses Recht bestehe im Rahmen des Hausrechts. "Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, das Gespräch mit einer verantwortlichen Person zu suchen und nach einer Lösung zu fragen."
Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt, müssten beim Einkaufen oder im ÖPNV nicht durchgängig eine Maske tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen könne in der Gesprächssituation die Bedeckung abgenommen werden. Einen Nachweis könnten Betroffene auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen.

Ist eine Bescheinigung für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich?
Ja, nach § 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist es notwendig, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Maskenpflicht betroffen sind, dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen.

Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?
Soweit einem Bürger aufgrund der fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Einzelhandel oder zum ÖPNV verwehrt wird, solle der Betroffene das Attest gegenüber den Verantwortlichen oder dem Personal der Verkehrsbetriebe vorzeigen. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommen, muss ein ärztliches Attests der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.

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Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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