Erbe verstößt gegen das Waffengesetz, weil er seiner Bürgerpflicht nachkommen wollte
bim.. Weil er seiner Bürgerpflicht nachkommen wollte und pflichtbewusst gefundene Waffen bei der Polizei abgab, handelte sich Robert K.* (48) eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. Das Verfahren wurde inzwischen wieder eingestellt. Dennoch veranlasst die Geschichte zum Kopfschütteln.
Der 48-Jährige aus Hollenstedt wollte den Nachlass seines Vaters regeln, den er jahrzehntelang nicht gesehen hatte. Auf dem Dachboden des Hauses entdeckte er zwei Gewehre, einen Revolver, eine Schreckschusspistole und Munition. Das war an einem Sonntag. Umgehend packte Robert K. die Waffen ins Auto, fuhr zur Polizei in Buchholz und gab die Waffen dort ab.
Wenige Tage später flatterte ihm ein Brief der Staatsanwaltschaft Stade ins Haus, in dem Robert K. ein Verstoß gegen Pragraph 52 des Waffengesetzes vorgeworfen wird. Denn was der Hollenstedter nicht wusste: Allein durch das Mitführen der Waffen auf dem Weg zur Polizei hatte er sich strafbar gemacht. Ihm drohte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Waffen seien ballistisch untersucht worden, um auszuschließen, dass damit ein Verbrechen verübt wurde. Darauf gebe es keine Hinweise. Die Polizei habe allerdings herausgefunden, dass sein Vater gar keinen Waffenschein besaß, berichtet Robert K. Zumindest die Gewehre, zwei Vorderlader, hatte sein Vater 1998 für jeweils 250 D-Mark ersteigert. Das beweisen die Kaufbelege, die ein Obergerichtsgerichtsvollzieher ausgestellt hat. "Da stellt sich die Frage, warum ein Obergerichtsvollzieher einem Bürger ohne Waffenschein Waffen übergibt", wundert sich der 48-Jährige.
Er sieht ein Problem in der mangelnden Aufklärung der Bevölkerung. Die Polizei zu informieren, sei zwar der richtige Weg, doch muss man solche "Entdeckungen" dann von der Polizei abholen lassen. Die Moral von der Geschicht': "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", hat Robert K. aus dem Vorfall gelernt, aus dem er glücklicherweise als weiter unbescholtener Bürger hervorgeht. *Vollständiger Name der Redaktion bekannt
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.