Mobilfunk: Anbieter darf kündigen
Prepaid-Handy regelmäßig benutzen

Achtung AGB: Wenn man ein Prepaid-Handy länger nicht nutzt, kann der Anbieter in der Regel kündigen | Foto: Pexels/ Liza Summer
  • Achtung AGB: Wenn man ein Prepaid-Handy länger nicht nutzt, kann der Anbieter in der Regel kündigen
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Wenn man sein Prepaid-Handy länger nicht nutzt, darf der Anbieter den Vertrag kündigen. Restguthaben müssen aber ausgezahlt werden. Um die Deaktivierung zu verhindern, sollten Prepaid-Handy regelmäßig benutzt werden, raten Experten der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Viele Menschen legen sich - für Reisen oder einen Notfall - ein Ersatzhandy mit Prepaid-Vertrag in die Schublade. Doch wer es länger nicht nutzt, kann eine böse Überraschung erleben, wenn nämlich der Anbieter nach längerer Inaktivität den Vertrag gekündigt hat. Ist das rechtlich überhaupt okay?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt anhand des Beispiels Reise: Für eine längere Fahrt durch Europa nimmt ein Pärchen aus Niedersachsen ein Prepaid-Handy mit, das drei Jahre zuvor freigeschaltet worden war. Um für den Notfall gewappnet zu sein, fällt das Guthaben entsprechend hoch aus. Als die Mutter der Frau ins Krankenhaus eingeliefert wird, wollen sie mit dem Ersatzhandy die nötigen Telefonate führen. Doch das ist nicht möglich, weil der Anbieter inzwischen die Nummer gelöscht hat. Mehrmals versuchen sie, ihr Guthaben zurückzubekommen. Ob es sich bei der am Ende ausgezahlten Summe um das komplette Guthaben handelt, bezweifeln beide.

Wenn man sein Prepaid-Handy länger nicht nutzt, darf der Anbieter den Vertrag kündigen. Restguthaben müssen aber ausgezahlt werden. Um die Deaktivierung zu verhindern, sollten Prepaid-Handy regelmäßig benutzt werden, raten Experten der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Viele Menschen legen sich - für Reisen oder einen Notfall - ein Ersatzhandy mit Prepaid-Vertrag in die Schublade. Doch wer es länger nicht nutzt, kann eine böse Überraschung erleben, wenn nämlich der Anbieter nach längerer Inaktivität den Vertrag gekündigt hat.

Ist das rechtlich überhaupt okay? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen erklärt anhand des Beispiels Reise: Für eine längere Fahrt durch Europa nimmt ein Pärchen aus Niedersachsen ein Prepaid-Handy mit, das drei Jahre zuvor freigeschaltet worden war. Um für den Notfall gewappnet zu sein, fällt das Guthaben entsprechend hoch aus. Als die Mutter der Frau ins Krankenhaus eingeliefert wird, wollen sie mit dem Ersatzhandy die nötigen Telefonate führen. Doch das ist nicht möglich, weil der Anbieter inzwischen die Nummer gelöscht hat. Mehrmals versuchen sie, ihr Guthaben zurückzubekommen. Ob es sich bei der am Ende ausgezahlten Summe um das komplette Guthaben handelt, bezweifeln beide.

Was vielen nicht klar ist: Anbieter schreiben zwar in ihrer Werbung, dass Prepaid-Karten unbefristet gültig sind. Trotzdem legen sie in der Regel für Prepaid-Verträge Aktivitätszeiträume fest. Wird das Handy innerhalb dieser Zeit nicht genutzt und gegebenenfalls auch kein Guthaben aufgeladen, wird gekündigt. "Das ist ärgerlich, aber rechtmäßig", erklärt Kathrin Bartsch, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Aber Anbieter müssten Kunden vorher informiert haben, welche Dienste sie wann und in welchem Umfang nutzen müssen – etwa, in welchem Zeitraum das Guthaben wie oft aufgeladen und die SIM-Karte genutzt werden muss.

In der Regel sind diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden. Außerdem erhalten Kunden eine Vorankündigung, häufig per SMS. Ist das Handy aber nicht im Einsatz, geht diese Nachricht natürlich schnell unter. Die Überraschung ist dann meist groß, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Ersatzhandy streikt.

Aber auch, wenn die Prepaid-Karte gesperrt wurde, ist das Guthaben nicht verloren. Kunden haben einen Anspruch darauf, sich ihr Guthaben spätestens bei Vertragsende auszahlen zu lassen. Eine Gebühr darf dafür nicht verlangt werden. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt: Er besteht drei Jahre ab Zeitpunkt der Kündigung. Um die Erstattung des Guthabens einzufordern, können Verbraucher einen kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen, sagt Kathrin Bartsch.

Redakteur:

Gabriele Poepleu aus Jesteburg

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