Kindergeld-Falle nach Trennung
Vater verliert 514 Euro – obwohl er das Geld weitergegeben hat
- hochgeladen von Nicola Dultz
Es ist ein Fall, der viele Eltern sprachlos machen dürfte. Ein Vater aus Hollern-Twielenfleth hat 514 Euro verloren – obwohl er sich menschlich korrekt verhalten und überzahltes Kindergeld nachweislich an die Kindesmutter überwiesen hat. Rechtlich ist das Vorgehen der Familienkasse jedoch offenbar korrekt.
Die Tochter von Erich Hagen (Name von der Redaktion geändert) lebte vier Jahre lang bei ihm. Im November 2025 zog sie zurück zur Mutter. Für Dezember 2025 und Januar 2026 erhielt der Vater weiterhin das Kindergeld, obwohl er nach eigenen Angaben zwischenzeitlich einen Antrag auf Änderung bei der Familienkasse gestellt hatte.
Im Februar bekam er ein Schreiben der Familienkasse, dem er entnommen habe, dass er das für diese beiden Monate gezahlte Kindergeld an die Mutter weiterleiten solle. Das habe er sofort getan. Ein entsprechender Bankbeleg liegt dem WOCHENBLATT vor.
Zusätzlich habe die Familienkasse ein Formular mitgeschickt, das die Mutter unterschreiben sollte. Damit sollte bestätigt werden, dass sie das Geld erhalten hat. An dieser Unterschrift hängt nun alles: Denn trotz mehrfacher Bitten bestätigte die Mutter die Zahlung nicht. "Das Verhältnis ist sehr schlecht, ich kenne nicht einmal Ihre Adresse und kann ihr nur mailen", so Hagen.
Der Familienkasse habe er die Kontoauszüge als Beleg geschickt. "Trotzdem wird nur die Unterschrift akzeptiert“, berichtet der Vater verzweifelt. "Hätte ich das geahnt, hätte ich der Mutter das Geld niemals überwiesen."
Die Folge: Er hatte Schulden bei der Familienkasse, die davon ausging, dass das Kindergeld zu Unrecht beim Vater verblieben sei. Deshalb wurde das laufende Kindergeld für seinen Sohn zwei Monate lang gekürzt. Insgesamt fehlten der Familie dadurch 514 Euro. Sein Einspruch gegen die Entscheidung blieb erfolglos.
Familienkasse: „Der falsche Gegner“
Für viele Betroffene klingt das ungerecht. Doch rechtlich sieht die Sache anders aus.
„Hier gilt Finanzrecht und nicht Sozialrecht“, erklärt Holger Habenicht, Pressesprecher der Familienkasse Niedersachsen-Bremen, der durchaus Verständnis für die Situation des Vaters zeigt.
Dennoch mische sich die Behörde nicht in private Streitigkeiten zwischen getrennten Eltern ein. Aus Sicht der Familienkasse sei allein entscheidend, dass der Vater für zwei Monate Kindergeld erhalten habe, obwohl die Tochter bereits bei der Mutter lebte.
Das Kindergeld gilt rechtlich als Steuervergütung. Erhält jemand Geld ohne Anspruch darauf, ist die Familienkasse verpflichtet, dieses zurückzufordern. Die Behörde kann den Betrag mit laufenden Kindergeldzahlungen verrechnen. Genau das geschah hier. Auch auf ihrer Internetseite weist die Bundesagentur für Arbeit, zu der die Familienkasse gehört, ausdrücklich darauf hin, dass überzahltes Kindergeld zurückgezahlt werden muss und die Familienkasse Forderungen mit laufenden Leistungen verrechnen kann.
Nach Angaben des Pressesprechers hätte der Vater das Geld deshalb keinesfalls eigenständig an die Mutter überweisen dürfen. „Er hat jetzt ein privatrechtliches Problem mit der Mutter, nicht mit der Behörde“, sagt Habenicht.
Die Familienkasse könne nicht prüfen, aus welchem Grund eine Überweisung erfolgt sei. Ein Bankbeleg beweise zwar eine Zahlung, nicht aber automatisch, dass es sich um die Weiterleitung von Kindergeld gehandelt habe.
Aussage gegen Aussage
Der Pressesprecher vermutet, dass der Vater die Aufforderung der Familienkasse falsch verstanden hat. Das betreffende Schreiben konnte Hagen dem WOCHENBLATT nicht vorgelegen, sodass der genaue Wortlaut nicht bekannt ist. Damit steht letztlich Aussage gegen Aussage.
Fest steht jedoch: Der Vater überwies das Geld an die Mutter. Weil die Mutter den Empfang nicht bestätigt, musste er den Betrag über die Verrechnung mit seinem laufenden Kindergeld ein weiteres Mal zahlen: an die Familienkasse.
Warnung für andere Eltern
Wer Kindergeld für Zeiträume erhält, in denen eigentlich der andere Elternteil anspruchsberechtigt ist, sollte die Angelegenheit nicht privat regeln, sondern direkt über die Familienkasse abwickeln, so der Rat des Pressesprechers.
Denn für die Behörde zählt am Ende nur, wer rechtlich anspruchsberechtigt war. Zu viel gezahltes Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Darüber entscheidet die Familienkasse unabhängig davon, ob das Geld zwischen den Eltern bereits privat weitergegeben wurde.
Menschlich bleibt der Fall tragisch. Juristisch dürfte die Familienkasse jedoch korrekt gehandelt haben. Ob der Vater die 514 Euro jemals zurückerhält, wird er nun wohl direkt mit der Kindesmutter klären müssen.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/eservices-fuer-familien
Der Vater erhielt für Dezember 2025 und Januar 2026 weiterhin Kindergeld für seine Tochter, obwohl diese bereits wieder bei der Mutter lebte. Er überwies die insgesamt 514 Euro nach eigenen Angaben an die Kindesmutter, konnte dies gegenüber der Familienkasse jedoch nicht in der geforderten Form nachweisen. Deshalb verrechnete die Familienkasse den Betrag später mit seinem laufenden Kindergeld. Nach Angaben der Familienkasse Niedersachsen-Bremen belegt ein Kontoauszug zwar eine Überweisung, nicht jedoch eindeutig den Zweck der Zahlung. Die Behörde verlangte deshalb eine Bestätigung der Kindesmutter, dass es sich um die Weiterleitung des Kindergeldes handelte. Diese Bestätigung wurde jedoch nicht abgegeben. Pressesprecher Holger Habenicht erklärt, dass Kindergeld rechtlich als Steuervergütung gilt. Wurde es ohne Anspruch ausgezahlt, ist die Familienkasse verpflichtet, das Geld zurückzufordern. Private Vereinbarungen oder Streitigkeiten zwischen getrennten Elternteilen seien dabei für die Behörde nicht entscheidend. Nach Angaben der Familienkasse sollte überzahltes Kindergeld nicht eigenständig zwischen den Eltern geregelt werden. Stattdessen sollte die Angelegenheit direkt mit der Familienkasse abgewickelt werden, da die Behörde zu viel gezahlte Beträge selbst zurückfordert und mit laufenden Kindergeldzahlungen verrechnen kann. Die Tochter lebte vier Jahre lang beim Vater, zog jedoch im November 2025 zurück zur Mutter. Damit war ab Dezember 2025 grundsätzlich die Mutter anspruchsberechtigt für das Kindergeld, während der Vater die Leistungen für diese Zeiträume zu Unrecht erhielt. Wer Kindergeld für einen Zeitraum erhält, in dem eigentlich der andere Elternteil anspruchsberechtigt ist, sollte keine private Weiterleitung des Geldes vornehmen. Die Familienkasse empfiehlt, Änderungen der Lebenssituation und Rückzahlungen ausschließlich über die Behörde abzuwickeln, um spätere Rückforderungen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.Warum musste ein Vater aus Hollern-Twielenfleth 514 Euro Kindergeld doppelt zahlen?
Warum erkannte die Familienkasse den Bankbeleg des Vaters nicht an?
Was sagt die Familienkasse Niedersachsen-Bremen zu dem Fall?
Darf überzahltes Kindergeld direkt an den anderen Elternteil überwiesen werden?
Warum war die Mutter der Tochter ab Dezember 2025 kindergeldberechtigt?
Welche Lehre können getrennte Eltern aus dem Fall ziehen?
Redakteur:Nicola Dultz aus Buxtehude |
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