Notariat / Recht
Sind alle Dinge rechtlich festgelegt und geregelt?
- Rechtsanwältin Anke im Masche
- Foto: Gleis 11 / Jens Schierenbeck / Buchholz
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Viele Ehepaare wirtschaften gemeinsam und empfinden ihr Haus und Geld als gemeinsames Vermögen. Im Erbfall entscheidet jedoch in aller Regel, wer im Grundbuch steht und wem das Konto gehört.
Pflichtteilsansprüche der Kinder zum Beispiel berechnen sich aus dem Vermögen des Verstorbenen. Wenn also wie bei dem beliebten Berliner Testament die Kinder auf den ersten Todesfall nicht erben, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil.
Dieser Pflichtteil berechnet sich aus dem Vermögen nur des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Pflichtteilsergänzungsansprüche betreffen aber auch das Vermögen, das ein Ehegatte dem anderen während der Ehezeit geschenkt hat. Dieses Vermögen wird im Rahmen eines fiktiven Nachlasses in die Berechnung des Pflichtteilsbetrages mit einbezogen.
Wenn also ein Ehegatte Eigentümer der Immobilie war und die Hälfte an seinen Ehepartner übertragen hat, löst dies im Todesfall Ansprüche der Kinder des Übertragenden aus.
Gerade bei Patchwork-Familien mit Kindern, die bei einem Elternteil aufwachsen, kann dies zu unangenehmen Überraschungen und Konflikten führen. Der Längerlebende sieht sich deutlich höheren Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt als erwartet. Dies kann dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss, um die Pflichtteilsansprüche auszuzahlen.
Bei Ehepaaren mit einem Hauptverdiener kann dieser Effekt verringert werden, wenn die Übertragung (auch mittelbare Immobilienzuwendung: einer gibt das Geld, beide stehen zu je ein Halb im Grundbuch) keine Schenkung, sondern z.B. Zugewinnausgleich ist. Dies kann vertraglich gestaltet werden.
Wichtig ist, dass die Paare zunächst wissen, wer welches Vermögen hält. Denn häufig ist gar nicht bekannt, wer im Grundbuch steht und welche Folgen das hat.
Auch Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto können als Schenkungen an den anderen Ehegatten gewertet werden und damit im Pflichtteilsrecht, aber auch schenkungs- und erbschaftssteuerlich eine Rolle spielen.
Häufig gibt es bereits ein Missverständnis bei der Einordnung des gesetzlichen Güterstandes: Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gemeinschaft, sondern eigentlich eine Gütertrennung mit Ausgleich bei Scheidung, Tod und Beendigung des Güterstandes. Jeder Ehepartner hat sein Vermögen, bewirtschaftet sein Vermögen und behält sein Vermögen. Im Erbfall wird das Vermögen getrennt betrachtet.
Auch Schenkungen der Eltern oder Erbschaften muss man nicht mit dem anderen teilen. Daher kann jede Verfügung zugunsten des anderen als Schenkung zu werten sein.
Rechtsanwältin Anke von Masche: "Lassen Sie sich von Fachleuten beraten und machen Sie eine Bestandsaufnahme, falls es bei Ihnen Zuwendungen an den anderen gegeben hat. Häufig ist noch genug Zeit, familiär und wirtschaftlich sinnvolle Regelungen zu treffen."
Anke im Masche
Rechtsanwältin
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