Grundstücksbesitzer soll Ole Veh 5.000 Euro zahlen
Nach Sturz in die Baugrube: Strafverfahren ausgesetzt

Nach seinem Unfall im Januar soll Ole Veh im 
ersten Schritt 5.000 Euro erhalten
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Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

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os. Buchholz/Nenndorf. Die mit Spannung erwartete öffentliche Verhandlung im Fall Ole Veh vor dem Amtsgericht Tostedt hat am vergangenen Mittwoch nicht stattgefunden. Grund: Einen Tag vor dem geplanten Prozessauftakt teilte das Amtsgericht Ole Veh über dessen Rechtsanwalt Jürgen Hennemann mit, dass es sich mit dem Verteidiger des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens geeinigt habe. Der angeklagte Grundstücksbesitzer hat sich demnach verpflichtet, 5.000 Euro an Ole Veh zu zahlen. Sobald das Geld auf Oles Konto eingegangen ist, gilt das Strafverfahren offiziell als abgeschlossen.
Wie berichtet, war der angehende Abiturient (18) aus Buchholz in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar dieses Jahres auf einem unbeleuchteten Weg in Nenndorf (Gemeinde Rosengarten) in eine Baugrube gefallen. Dabei hatte er sich so schwer verletzt, dass er mit einem sogenannten "inkompletten Querschnitt" seitdem und dauerhaft auf Gehhilfen angewiesen ist. In dem Gerichtsverfahren sollte geklärt werden, ob die Baugrube ausreichend gesichert war.
Jürgen Hennemann, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Buchholz, kritisiert den Vorgang scharf: "In Zeiten, in denen das Vertrauen in den Staat und die staatlichen Institutionen erodiert, sind solche Entscheidungen ein fatales Signal." Es entstehe der Eindruck von Hinterzimmer-Privilegien für gut vernetzte Schädiger.
Die zivilrechtliche Auseinandersetzung in dem Fall ist von der bevorstehenden Einstellung des Strafverfahrens unberührt. "Wir können mit der Einstellung sogar leben, weil sie die Klärung der Haftungsfrage im Zivilverfahren vereinfacht", betont Rechtsanwalt Hennemann. Mit der anstehenden Zahlung bekenne sich der Grundstückseigentümer zu seinem schuldhaften Verhalten, das er durch die direkte Zahlung an das Opfer bekräftige. Das gebe den weiteren Gesprächen mit der Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers eine neue Qualität. Zuletzt habe sich die Versicherung korrekt und verantwortungsvoll verhalten und bereits eine substanzielle Abschlagszahlung an Ole Veh geleistet. Die eigentlichen Verhandlungen beginnen allerdings erst jetzt, nach Beendigung des Strafverfahrens, betont Jürgen Hennemann.
Astrid Hillebrenner, Direktorin des Amtsgerichts Tostedt, verteidigt die Einstellung des Verfahrens. Ein Absehen von der Verfolgung einer Strafsache sei nach Paragraph 153a der Strafprozessordnung durchaus üblich und könne nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen, also auch vor dem angesetzten ersten Termin. Mit dem Artikel im WOCHENBLATT und einem möglichen großen öffentlichen Interesse an dem Prozess habe die Absprache von Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht nichts zu tun, betonte Hillebrenner.

AUF EIN WORT


Es bleiben viele Fragezeichen

Er sei von der kurzfristigen Absage nur rund 24 Stunden vor dem schon vor Monaten angesetzten Gerichtstermin sehr überrascht gewesen, erklärte mir Ole Vehs Vater Dirk im Telefonat. Ich kann diese Überraschung nachvollziehen, bleiben doch für den Laien viele Fragen offen.
Eines vorneweg: Es ist Usus, Strafverfahren über den Paragraphen 153a der Strafprozessordnung abzukürzen. Das ist vollkommen in Ordnung. Nur: Warum geschieht das so kurz vor der Verhandlung? Warum wurde diese Einigung nicht schon vor Wochen oder Monaten erzielt? Warum erhielt die Familie des Opfers nicht direkt eine Mitteilung? Da entsteht der Eindruck, dass im Hinterzimmer Entscheidungen getroffen werden, die wegen des Interesses der Öffentlichkeit eigentlich genau dorthin gehören.
Es bleibt ein weiteres Geschmäckle: Man hat den Eindruck, als wenn derjenige, der sich eine Zahlung von 5.000 Euro zur Einstellung des Strafverfahrens leisten kann, dem öffentlichen Prozess entgehen kann, während andere Angeklagte, z. B. Verkäufer oder Nutzer von Rauschgift, genau diese Möglichkeit nicht bekommen.
Und: Es fällt auf, dass eine Einigung immer dann erfolgt, wenn durch die Berichterstattung in Medien - in diesem Fall das WOCHENBLATT - die maximale Öffentlichkeit "droht". Das war im Fall des Ballonbetrügers Karsten F. so - und das ist im Fall Ole Veh nicht anders. Oliver Sander

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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