Steuererklärung
Softwareprobleme bei Finanzämtern verzögern Steuerbescheide

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Lange Gesichter machen derzeit viele Bürger, wenn sie in ihren Briefkasten oder E-Mail-Eingang schauen, denn sie warten seit Monaten vergeblich auf die Rücksendung ihrer bearbeiteten Steuererklärung durch die Finanzämter. 

Ein WOCHENBLATT-Leser aus Seevetal, der seine Erklärung vor fünf Monaten online per "Elster" ("Elektronische Steuererklärung") beim Finanzamt Buchholz eingereicht hatte, hakte dort jetzt nach. Er bekam folgende Antwort: "Ihre Steuererklärung liegt hier vor. Leider ist eine abschließende Sachbearbeitung im Moment nicht möglich, da das Einkommensteuerprogramm beim Vorliegen bestimmter  Fallkonstellationen wegen eines technisch/rechtlichen Problems landesweit gestoppt wurde. So leider auch bei Ihrem Steuerfall. Es ist hier nicht bekannt, wann das Programm insoweit von den obersten Finanzbehörden wieder freigegeben wird. Alle von diesem 'Problem' betroffenen Steuerfälle werden aber nach Behebung umgehend bevorzugt veranlagt werden."

Das WOCHENBLATT hakte beim Landesamt für Steuern Niedersachsen in Hannover nach, um welche "Fallkonstellationen" es sich handele. "Betroffen waren Einkommensteuerfälle, in denen die Energiepreispauschale (EPP) festgesetzt und gegebenenfalls ausgezahlt werden soll und die Möglichkeit der Berücksichtigung eines Härteausgleichs nach dem Einkommensteuergesetz fraglich war", erörterte Behördensprecher Detlef Huhs dazu. Inzwischen würden diese Fälle jedoch wieder bearbeitet. Sie seien zunächst zurückgestellt worden, da es "Unklarheiten bezüglich der rechtlichen Auslegung" gegeben habe. Eine Bearbeitung der Erklärung sei technisch nicht möglich gewesen. "Diese Unklarheiten sind inzwischen beseitigt", so Huhs. 

Zur Frage, welche Folgen die verspätete Bearbeitung der Steuererklärungen für den Steuerzahler bzw. die Finanzämter habe, erklärte Detlef Huhs: "Eine erst spätere Bearbeitung führt automatisch zu einer späteren Steuerfestsetzung, d. h. der Steuerbescheid wird den Betroffenen erst zu einem späteren Zeitpunkt zugehen. Steuernachforderungen bzw. -erstattungen werden dementsprechend später fällig." Die Abgabenordnung sehe per Gesetz eine Verzinsung von Steueransprüchen vor. Der Zinslauf beginne jedoch frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Huhs: "Für den Veranlagungszeitraum 2022 würde dies Steuererstattungen und -nachzahlungen betreffen, die nach dem 31. März 2024 festgesetzt werden."

Redakteur:

Christoph Ehlermann aus Salzhausen

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