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Miet-Mythen auf dem Prüfstand

Foto: Kindel Media von Pexels

Kaltmiete, Nebenkosten, Sonderklauseln: Wer sich im Landkreis Harburg nach Wohnungen umsieht, liest den Mietvertrag am besten ganz genau. Welche Rechte und Pflichten Mieter haben, ist vorab trotzdem nicht immer klar. Einige Miet-Mythen halten sich hartnäckig.

Mit Mythen aufräumen und das Mietgericht vermeiden

Noch immer ist Mieten im Kreis Harburg  günstiger als der Kauf einer Immobilie.

Trotzdem sind viele Mieter unglücklich. Oftmals, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. Von Sonderklauseln bis hin zu den  gesetzlichen Fristen der jährlichen Betriebskostenabrechnung: Mietrecht ist komplex.

Die jeweiligen Gesetzestexte kennen die meisten Mieter nicht bis ins Detail. Wer seine Rechte und Pflichten nicht kennt, verhält sich in Mietangelegenheiten möglicherweise falsch. Zum Teil mit schwerwiegenden Konsequenzen. Dass man in Mietverträgen  auf einige Dinge achten sollte, ist kein Geheimnis. Manchmal reicht Umsicht beim Vertragsabschluss aber nicht aus, um künftig Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 Manchmal reicht Umsicht beim Vertragsabschluss aber nicht aus, um künftig Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. An der einen oder anderen Auseinandersetzung vor dem Mietgericht sind Miet-Mythen schuld. Zum Beispiel die folgenden.

1. Wirksamkeit des Mietvertrags: erst ab Mietantritt?
Ganz klar: Wer in eine Wohnung eingezogen ist, muss ab sofort die vereinbarte Miete zahlen. Wie verhält es sich, wenn dem Einzug etwas dazwischen kommt? Hierum ranken sich viele Mythen. Einige Verbraucher gehen davon aus, sie könnten bis zum Mietantritt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Das ist nicht der Fall. Ab der Unterschrift gilt der Mietvertrag. Demzufolge ist ab diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten, falls der Mietantritt nicht stattfindet. Zieht man später als vereinbart ein, muss man trotzdem zahlen. Es sei denn, der Vermieter zeigt sich im direkten Gespräch kulant.

2. Dank Nachmietern schneller aus dem Mietvertrag?
Eigentlich klingt es logisch: Wer dem Vermieter einen Nachmieter anbietet, kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden. Dieser Irrglaube ist weit verbreitet. Tatsächlich sind viele Vermieter offen für eine vorzeitige Vertragsauflösung, wenn ihnen ein bis drei Nachmieter angeboten werden. Trotzdem haben Mieter keinerlei Anspruch auf Einigungen wie diese. Aus rechtlicher Sicht gilt für sie stets die ordentliche Kündigungsfrist, solange der Vermieter seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommt.

3. Renovierungen sind Mietersache?

Ein Großteil aller Mieter geht davon aus, Mietobjekte nach dem Auszug im gleichen Zustand wie bei Mietantritt übergeben zu müssen. Das ist so nicht ganz richtig. Renovierungen sind als Schönheitsreparaturen aus gesetzlicher Sicht Sache des Vermieters, solange nicht anderweitig im Mietvertrag vereinbart. Viele Verträge sehen vor, dass Mieter von den Wänden bis hin zu den Türen zahlreiche Renovierungsarbeiten leisten müssen. Laut BGH sind solche  Reaparaturklauseln nicht in jeder Formulierung wirksam.

Steht im Vertrag beispielsweise, der Mieter müsse vor Auszug, falls erforderlich, renovieren, ist diese Regelung gültig. Wenn der Vertragstext dagegen auch Renovierungen verlangt, die nicht mit den Abnutzungserscheinungen im Mietzeitraum zusammenhängen, sieht die Sache anders aus. Übrigens greifen sämtliche Renovierungsklauseln nur, wenn zum Mietantritt eine renovierte Wohnung übernommen wurde.

4. Bei vorgezogenem Auszug: Reicht die Kaltmiete?
Bei Auszügen vor vertraglicher vereinbarter Mietdauer verbrauchen Mieter in der jeweiligen Wohnung weder Strom noch Wasser. Auch Heizenergie nutzen sie nicht mehr. Aus diesem Grund gehen sie oft davon aus, bis zum offiziellen Mietende nur noch die Kaltmiete bezahlen zu müssen. Das ist ein Fehlschluss. Aus rechtlicher Sicht stehen dem Vermieter bis zum letzten Tag des vertraglich vereinbarten Zeitraums die
vollen Mietkosten zu. Zumindest zunächst. Was zu viel bezahlt wurde, erhalten Verbraucher mit der abschließenden Betriebskostenabrechnung zurück.

5. Kaution lässt sich mit der Miete verrechnen?
Zu Beginn eines Mietverhältnisses hinterlegen Mieter eine Kaution in Höhe mindestens einer Kaltmiete. Nach der Kündigung erwarten viele, dass sich das hinterlegte Geld einfach von den noch zu leistenden Mietkosten abrechnen lässt. Viele Vermieter sind kulant und erklären sich damit tatsächlich einverstanden. Ein Recht darauf haben Mieter trotzdem nicht. Die Kaution soll als Sicherheit dienen, falls beim Auszug Mängel an der Wohnung festgestellt werden. Deshalb hat der Vermieter aus rechtlicher Sicht ein Anrecht, das Geld bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses einzubehalten

Redakteur:

Online Redaktion aus Buxtehude

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