Neue Steuerregeln für Onlineplattformen
Aufpassen, wer auf Ebay und Co. viel Geld verdient

Wer online im großen Stil verkauft, muss mit Post vom Finanzamt rechnen | Foto: pexels-vlada-karpovich
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EU-weit wird ein Steuerschlupfloch geschlossen und davon sind viele Menschen betroffen, die auf Onlineplattformen bislang am Fiskus vorbei gute Geschäfte gemacht haben. Der Bundestag hat das Plattformen-Steuertransparenz-Gesetz (PStTG) beschlossen. Digitale Verkaufs- und Dienstleistungsplattformen - zum Beispiel Ebay oder AirBnB - müssen dem Bundeszentralamt für Steuern Einkünfte von privaten Nutzern melden. Fällt dort nach einer Überprüfung auf, dass der "Private" eigentlich gewerblich unterwegs ist, gehen die Daten an das örtliche Finanzamt, das die mögliche Steuerpflicht prüft und die Abgaben festsetzt.

Wer als digitaler Gelegenheits-Verkäufer jetzt Panik bekommt - es besteht kein Anlass zur Sorge. Denn: Bei weniger als 30 Verkäufen pro Jahr oder weniger als 2.000 Euro an Einnahmen gibt es keine Steuerpflicht. Wer also beim Ausmisten das alte Fahrrad oder das zu klein gewordene Kinderbett online anbietet, muss keine Sorge vor Post vom Finanzamt haben. Es geht ausschließlich um diejenigen, die ihre Waren oder Dienstleistungen gewerblich über die Onlineplattformen anbieten. Die Finanzexperten der EU gehen davon aus, dass dort sehr viel Geld verdient, aber nicht versteuert wird. Die neuen Plattform-Regeln gelten daher in der gesamten Europäischen Union.

Bis die Daten vom Bundeszentralamt für Steuern bei den Finanzämtern vor Ort landen, wird es aber noch dauern, erklärt Andreas Romeiser, Chef des Stader Finanzamtes. Die Meldungen erfolgen gesammelt für ein Jahr, sodass frühestens Ende Januar 2024 die ersten Fälle in den örtlichen Finanzämtern landen.
Steuerexperten gehen davon aus, dass die Finanzbehörden vor allem diejenigen im Visier haben, die sogenannte Vielverkäufer, auch auf unterschiedlichen Plattformen, sind. Tipp der Steuerfachleute für alle Gelegenheitsverkäufer: Ab jetzt sicherheitshalber jeden Onlineverkauf dokumentieren: Verkaufsdatum, Kosten für den Verkauf (Gebühren etc.) sowie Gewinn oder Verlust.

Übrigens: Wer Secondhand-Kleidung oder ausrangierte Möbel verkauft - also klassische Flohmarktgeschäfte, nur digital -, macht in der Regel keinen Gewinn, der steuerlich berücksichtigt wird. Der ehemalige Anschaffungspreis liegt meist deutlich über dem Verkaufspreis.

Redakteur:

Tom Kreib aus Buxtehude

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