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Millionenschaden im Buchholzer Freibad

Aktuelle Quarantäneverordnung
Was tun bei Corona-Kontakt oder Krankheitssymptomen?

Eine Grafik des Landes zur Veranschaulichung der Quarantäneregeln | Foto: Land Niedersachsen
  • Eine Grafik des Landes zur Veranschaulichung der Quarantäneregeln
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Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

JOBS und KARRIERE

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(bim). Die Infektionszahlen steigen und damit auch die Gefahr, sich mit Corona zu infizieren. In solchen Fällen, aber auch bei einem bloßen Verdacht oder bei Kontakt mit infizierten Personen, greift die sogenannte Absonderungsverordnung, die das Land Niedersachsen jetzt veröffentlicht hat.
Demnach müssen sich Personen unverzüglich in Quarantäne - also nach Hause - begeben und persönliche Kontakte einstellen, wenn

  • sie Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksverlust) zeigen
  • ein positives Corona-Testergebnis haben (beim Corona-Selbsttest, PoC-Schnelltest oder PCR-Test),
  • sie Kenntnis davon haben, dass eine Person des gemeinsamen Hausstandes positiv getestet wurde,
  • sie als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person eingestuft werden.
  • Dann muss eine Kontaktliste (Name, Adresse, Telefonnummer) von den im Haushalt lebenden Personen oder engen Kontaktpersonen erstellt und das Gesundheitsamt sowie die Kontaktpersonen informiert werden und nach positivem Schnell- oder Selbsttest ein PCR-Test veranlasst werden.

Als Kontaktpersonen gelten diejenigen, zu denen man in den vergangenen zwei Tagen oder seit Durchführung eines Tests Kontakt hatte:

  • enger Kontakt: (weniger als 1,5 Meter Abstand), mehr als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz (durchgängig korrekt getragene Mund-Nasen-Bedeckung),
  • ein Gespräch (weniger als 1,5 Meter Abstand) ohne adäquaten Schutz, unabhängig von der Dauer
  • mehr als zehn Minuten Aufenthalt in einem schlechtbelüfteten Raum.

Die Absonderung oder Quarantäne endet
- bei Quarantäne aufgrund von Symptomen oder positivem PCR-Test:

  • 48 Stunden nach Symptomfreiheit, aber nicht vor Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten Auftreten der Symptome
  • ohne Symptome nach 14 Tagen

- bei einem positiven Selbst- oder Schnelltest:

  • wenn der anschließende PCR-Test negativ ausfällt, sofort
  • wenn der anschließende PCR-Test positiv war, nach 14 Tagen

- bei Kontaktpersonen:

  • ohne Symptome nach Ablauf von zehn Tagen
  • mit einem negativen PCR-Test frühestens nach fünf Tagen
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder unter sechs Jahren reicht nach fünf Tagen ein PoC-Antigen-Test - kein Selbsttest. Schule und Gesundheitsamt sind zu informieren
  • mit negativem Schnelltest (PoC-Antigen-Test) frühestens nach sieben Tagen
  • Keine Absonderung, wenn geimpft oder genesen und keine Symptome vorliegen.

• Die komplette Verordnung ist nachzulesen unter www.niedersachsen.de/download/174699.
Hinweise zur Quarantäne unter: www.niedersachsen.de/coronavirus/quarantaene.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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