Zigarette? Nein Danke!
Gesetzliche Krankenkassen können Tabakentwöhnung erstatten

Rauchentwöhnung - die Kassen übernehmen die Kosten bei bestimmten Voraussetzungen | Foto: Adobe Stock Rumkugel
  • Rauchentwöhnung - die Kassen übernehmen die Kosten bei bestimmten Voraussetzungen
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Viele nehmen den Jahreswechsel zum Anlass, mit dem Rauchen aufzuhören. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen seit August 2025 einmalig die Kosten für Medikamente zur Tabakentwöhnung – etwa Nikotinersatzpräparate oder Vareniclin. Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte starke Abhängigkeit sowie die Teilnahme an einem anerkannten Entwöhnungsprogramm. Apotheken vor Ort bieten ergänzend Beratung zu geeigneten Präparaten. Laut dem Epidemiologischen Suchtsurvey 2024 sind 4,3 Millionen Menschen in Deutschland von konventionellen Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren abhängig.

Wirkstoffe Nicotin und Vareniclin erstattungsfähig

Seit dem 20. August 2025 dürfen gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Medikamente zur Tabakentwöhnung zulasten der Krankenkassen erhalten – ein Schritt, der eine bisherige Versorgungslücke schließt. Zuvor waren Arzneimittel zur Raucherentwöhnung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen, selbst wenn ihre Wirksamkeit wissenschaftlich belegt war. Mit der neuen Regelung setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine langjährige gesundheitspolitische Forderung um: den Zugang zu evidenzbasierten Therapien zu verbessern und gesundheitliche Folgekosten durch Tabakkonsum zu senken.

Prinzipiell können alle verfügbaren nikotinhaltigen Arzneimittel – zum Beispiel Pflaster, Kaugummis und Sprays –, aber auch Präparate mit dem Wirkstoff Vareniclin zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Dies gilt für alle Wirkstärken und auch bei der Kombination verschiedener Nikotin-Darreichungsformen, also zum Beispiel Nikotin-Sprays und -Pflaster. Die Kombination von Präparaten mit Nikotin und Vareniclin ist hingegen nicht erstattungsfähig.

Betroffene müssen als stark abhängig gelten

Für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine diagnostizierte schwere Tabakabhängigkeit erforderlich. Diese wird durch eine ärztliche Einschätzung festgestellt, meist mithilfe des Fagerström-Tests für Nikotinabhängigkeit (FTND). Der standardisierte Fragebogen bewertet unter anderem die Anzahl der täglich konsumierten Zigaretten sowie das Rauchverhalten am Morgen. Ein Punktwert von sechs oder mehr gilt als Indikator für eine starke Abhängigkeit. Auch bei bestimmten Erkrankungen wie Asthma, COPD, Herz-Kreislauf-Leiden oder bei Schwangerschaft kann eine starke Abhängigkeit angenommen werden, insbesondere, wenn trotz medizinischer Risiken keine Abstinenz gelingt.

Teilnahme an einem Tabakentwöhnungsprogramm

Die Kostenübernahme ist nur möglich, wenn Versicherte an einem wissenschaftlich geprüften, evidenzbasierten Tabakentwöhnungsprogramm teilnehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erkennt Programme an, deren Wirksamkeit durch unabhängige Studien belegt ist. Dazu zählen etwa Verhaltenstherapien in Gruppen oder Einzelberatung sowie zertifizierte Online-Programme und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Nicht zugelassen sind Angebote, die Produktwerbung enthalten oder deren Nutzen nicht ausreichend belegt ist.

Therapiedauer und Wiederholungen sind begrenzt

Die Tabakentwöhnung sollte in der Regel höchstens drei Monate dauern. Danach muss die Therapie auf Zweckmäßigkeit geprüft werden. Generell unterliegen Ärztinnen und Ärzte, die Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnen, der Dokumentationspflicht. Fangen Patientinnen oder Patienten nach der Therapie wieder an zu rauchen, ist ein erneuter Versuch zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen erst nach drei Jahren möglich.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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