Gesetzliche Sperrfrist der Gülledüngung endet
Landwirte können wieder Gülle ausfahren / Düngemittel dürfen nur streifenförmig aufgebracht werden

Ein Güllefass mit Schleppschlauchverteiler im Einsatz | Foto: LWK
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(sv/nw). Die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger endet am Sonntag, 31. Januar. Damit können Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen, berichtet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK). Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt. Betroffen von der Sperrfrist sind Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 1. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.
Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.
Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation besteht auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liegt bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.
Seit vergangenem Jahr dürfen flüssige organische Düngemittel, wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland - also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen - nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.
Die Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können in den nächsten Jahren noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden.

Redakteur:

Svenja Adamski aus Buchholz

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