Jesteburg: Satzung soll Werbung ermöglichen
Nur für Gemeinwohl-Veranstaltungen
- Bisher wird auf Bauzäunen und Anhängern am Kreisverkehr geworben: Der Anblick erfreut nicht alle Jesteburger
- Foto: pöp
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Die Gemeinde Jesteburg will an mehreren Standorten fest installierte Flächen für großflächige Werbung zur Verfügung stellen. Sie sollen "vorrangig gemeinnützigen Vereinen, Organisationen und Initiativen" dazu dienen, ihre öffentlichen kulturellen oder sozialen Veranstaltungen bekannt zu machen. Wer welche Flächen wann und für welche Zwecke nutzen durfte, war bisher nicht geregelt. Das soll zukünftig in einer Rahmenrichtlinie festgelegt werden, der noch vom Gemeinderat zugestimmt werden muss.
Öffentliche Werbeflächen soll es am Ortseingang Jesteburg (aus Lüllau kommend vor Kuhn & Witte), am Kreisel in Lüllau, am Ortseingang Jesteburg (aus Asendorf kommend, Einfahrt Hacienda) und am Reindorfer Osterberg gegenüber dem Friedhof geben. Wer darf auf den Flächen in Zukunft werben? Die Rahmenrichtlinie sieht vor, dass nur eingetragene Vereine, als gemeinnützig anerkannte Organisationen sowie Bürgerinitiativen mit nachweislich gemeinwohlorientierter Zielsetzung zugelassen sind.
Wenn politische Parteien, parteinahe Organisationen oder sonstige politische Gruppierungen sie nutzen wollen, bedarf das einer ausdrücklichen Zustimmung der Gemeinde. Zuständig ist dann der Fachbereich Bauen (Niedersachsenplatz 5, E-Mail: c.blecken@lkharburg.de, Tel. 04183-974753). Wahlwerbung - zum Beispiel für die Kommunalwahlen im September - ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Nutzung zu Gewerbezwecken oder durch religiöse Gruppen "mit eindeutig missionarischem Charakter".
Ausnahme: Gewerbliche Anbieter können eine - dann kostenpflichtige - Nutzung beantragen, "sofern die beworbene Veranstaltung oder die Aktion im öffentlichen Interesse liegt, einen kulturellen, sozialen oder lokalen Bezug aufweist". Das kostet dann zehn Euro pro Nutzungstag. Die Gemeinde kann die Nutzung dann im Einzelfall genehmigen. Einen Anspruch auf Genehmigung gibt’s aber nicht, bei konkurrierenden Anträgen haben gemeinnützige Organisationen den Vorrang.
Die aufgehängten Plakate und Banner dürfen nicht größer als zwei mal dreieinhalb Meter sein, die "übliche Bauzaungröße". Sponsorenlogos sind zulässig. Geworben darf höchstens sechs Wochen vor einer Veranstaltung und das Werbematerial muss zwei Tage nach der Veranstaltung wieder entfernt worden sein. Die Nutzung muss spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden und wird dann schriftlich genehmigt.
Die neue Regelung schaffe eine einheitliche und gerechte Grundlage für die Vergabe der Werbeflächen, stärke die gemeinnützige Veranstaltungsarbeit und stelle sicher, dass gewerbliche Nutzungen im öffentlichen Interesse gegen ein angemessenes Entgelt erfolgten, begründet die Verwaltung die detaillierte Regelung. Führt die neue Regelung nicht auch zu mehr Bürokratie und Arbeitsbelastung der Gemeindemitarbeiter? Nein, im Gegenteil: Durch die klare Definition der Zuständigkeiten und Verfahren werde "die Verwaltung entlastet", heißt es in der Stellungnahme der Gemeinde.
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