Meineid: Kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verbrechen
Ein falscher Schwur vor Gericht

Ein Meineid vor Gericht wird mit Gefängnis bestraft  Foto: Adobe stock/Mi.Ti.
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jd. Stade. Vor Gericht sollte man sich als Zeuge an die Wahrheit halten, sonst kann man ganz schnell mit einem Bein im Gefängnis stehen. Diese Erfahrung machte jetzt ein Handwerker aus Stade, der wegen uneidlicher Falschaussage und Meineids angeklagt wurde. Letzteres ist laut Strafgesetzbuch sogar ein Verbrechen. Mit seiner offenbar falschen Aussage in einem zivilen Schadensersatzprozess handelte sich der Angeklagte eine dreizehnmonatige Haftstrafe ein, ausgesetzt auf zwei Jahre zur Bewährung.

Ein Zeuge muss die Wahrheit sagen
Einem Bekannten eine kleine Gefälligkeit tun, die Wahrheit zum eigenen Vorteil ein wenig zurechtbiegen oder es mit den Angaben gegenüber dem Richter nicht so genau nehmen: Vor Gericht wird häufig geflunkert. Doch das ist kein Kavaliersdelikt, zumindest dann nicht, wenn man als Zeuge aussagen muss. Während Angeklagte lügen dürfen, bis sich die Balken biegen, sind Zeugen verpflichtet, bei der Wahrheit zu bleiben.
Ist eine Aussage von besonderer Bedeutung, kann ein Zeuge sogar vereidigt werden. Er leistet einen Schwur, die Wahrheit zu sagen, und bekräftigt das mit den Worten: "Ich schwöre es." Dieser Schwur ist dem Angeklagten O. aus Stade jetzt zum Verhängnis geworden, weil das nach Auffassung des Stader Schöffengerichts ein Meineid war.

O. ist Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebes und wurde über einen Kunden in einen typischen Fall von Baupfusch hineingezogen. Der Kunde lag mit einer anderen Firma, einem Sanitärbetrieb, im Clinch um misslungene Gewährleistungsarbeiten für ein Badezimmer in dem von ihm gekauften Haus. Der Zivilprozess um die Schadensersatzansprüche des Hausbesitzers gegen das mit den Arbeiten betraute Sanitärunternehmen zieht sich bis heute hin. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

Im Kern ging es offenbar darum, dass O. als "Handwerker unseres Vertrauens", wie es der Hauseigentümer bezeichnete, den Fliesenlegern des Sanitärbetriebes auf die Finger schauen sollte, ob diese ihr Gewerk fachgerecht ausführen. Man habe O. gebeten, sie zu beraten, erklärten der Hausbesitzer und seine Frau vor dem Stader Schöffengericht, das über den Meineid zu verhandeln hatte. O. sollte den Fliesenlegern Empfehlungen geben und mit ihnen in einen "fachlichen Dialog" treten.

Aussage erfolgte unter Eid
Nein, aus reiner Gefälligkeit sei der Angeklagte nicht tätig geworden, so das Hausbesitzer-Ehepaar. Dass irgendwann eine Rechnung im Briefkasten landen würde, sei ihnen von vornherein klar gewesen. Am Ende berechnete der Angeklagte rund 650 Euro für zehn Arbeitsstunden. Eine stolze Summe dafür, dass O. - wie er es formulierte - nach Feierabend nur "mal raufgucken" sollte, ob bei der Badsanierung alles gut laufe.

Um diese Rechnung drehte sich letztlich das jetzige Strafverfahren. O.s Rechnung bekam der Anwalt der auf Schadensersatz verklagten Sanitärfirma eher durch Zufall in die Hände. Aus dieser Rechnung geht hervor, dass O. während der Bad-Sanierung eine bautechnische Betreuung vorgenommen haben soll. Genau diese Tätigkeit stritt O. aber ab, als er im Zivilprozess als Zeuge auftrat. Er habe keine Bauüberwachung vorgenommen und keine Anweisungen an die Fliesenleger gegeben, erklärte er im Verfahren vor dem Zivilgericht unter Eid.

Das hatten die Fliesenleger ganz anders in Erinnerung. Sie sagten jetzt im Strafprozess aus, dass O. ihnen vom Hauseigentümer als "baubegleitender Gutachter" vorgestellt worden sei. O. soll quasi die Abnahme vorgenommen haben. Erst nachdem O. sein Okay gegeben habe, durften die Fliesenleger ihre Arbeiten fortsetzen.

Vorbestraft wegen einer kleinen Lüge

Für die Staatsanwältin und auch das Gericht steht fest, dass der Angeklagte letztlich die Leistung abrechnete, die er auch ausgeführt hat: nämlich bauüberwachend tätig zu sein. Das unter Eid abzustreiten, sei strafbar.
Der Richter machte es gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich: "Wir reden hier über ein Verbrechen." Doch erst nach dem Urteilsspruch dürfte dem Angeklagten die Tragweite dieser Aussage bewusst geworden sein: Sofern das Urteil rechtskräftig wird, gilt der bisher unbescholtene Bürger als vorbestrafter Verbrecher. War das die vermeintlich kleine Lüge vor Gericht wert?

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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