Öffentliches Leben im Landkreis Stade in dieser Woche weiter eingeschränkt
Verboten oder geschlossen

Die Auswirkungen der Verbote sind deutlich sichtbar: In der Holzstraße in Stade sind die meisten Geschäfte geschlossen und nur noch wenig Menschen unterwegs  Foto: Constanze Reiß
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jd. Stade. Als Maßnahme gegen das Coronavirus hat das Land Niedersachsen per Erlass das öffentliche Leben weitgehend eingeschränkt. Auf Grundlage dieses Erlasses hat Stades Landrat Michael Roesberg am Mittwoch eine sogenannte Allgemeinverfügung verkündet.
Mit der neuen Verfügung werden die bisherigen Regelungen verschärft, nach denen bereits Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden mussten und ein Verbot für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verhängt wurde.

Laut der Verfügung sind für den Publikumsverkehr geschlossen:

- Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
-Theater, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
- Kinos, Freizeit- und Tierparks
- Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- öffentliche und private Sportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
- alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
Das Öffnungs- und Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen wird in diesem Zusammenhang ausgesetzt. Ein Öffnungsverbot besteht weiterhin am Palmsonntag, am Karfreitag und am Ostersonntag.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Verboten werden außerdem:

- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisen mit einem Reisebus

- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren

- alle öffentlichen Veranstaltungen. Davon ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien

- alle Ansammlungen im Freien (als Richtgröße gilt eine Teilnehmerzahl von mehr als zehn Personen)

- alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Gästen

Verboten ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios, Saunen und ähnlichen Einrichtungen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

Hotelverbot für Touristen

Auch der Tourismus kommt wegen des Corona -Virus komplett zum Erliegen: Im Landkreis Stade sind alle Urlaubsübernachtungen verboten. Außerdem gibt es für Gaststätten und Restaurants weitere Auflagen. So müssen die Plätze für die Gäste so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Zuvor war bereits verfügt worden, dass Lokale schon um 18 Uhr schließen müssen.

Auch das Übernachtungsverbot für Touristen basiert auf einem Erlass des Landes Niedersachsen. Der Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, Staatssekretär Heiger Scholz, fordert die Menschen auf: "Bleiben Sie zu Hause. Die Auflage, keine Betten für touristische Zwecke mehr zu vermieten, wird von den örtlichen Behörden kontrolliert.“

Das Verbot für touristische Übernachtungen gilt nicht nur für Hotels und Pensionen, sondern auch für Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Auch privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, Gästezimmern und anderen Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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