Was stimmt und was nicht?
Die größten Vorurteile im Straßenverkehr
- Das Privatfahrzeug darf dem offiziellen Polizeifahrzeug ähneln
- Foto: Markus Spiske
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Jeder hat schon Storys über das Fahren im Straßenverkehr gehört. Darf man zum Beispiel barfuß oder mit High Heels mit dem Auto fahren? Muss ein Polizist seine Mütze aufhaben, wenn er einen Verkehrsteilnehmer kontrolliert? Darf man angetrunken Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr fahren? Was gilt und was nicht? Hier 20 Beispiele:
1. Die Mindestgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen beträgt 60 km/h.
Stimmt nicht. Auf Autobahnen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die laut Herstellerangaben mindestens 60 km/h oder schneller fahren können. Wie schnell der Verkehrsteilnehmer aber fährt, kann er je nach Wetterlage und Verkehr selbst entscheiden.
2. Barfuß Auto fahren ist verboten
Ob High Heels, Gipsbein oder barfuß: Alles ist beim Fahren erlaubt. Wichtig ist aber, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrerin sicher fahren kann. Kommt es jedoch zu einem Unfall, weil das Schuhwerk nicht korrekt war, wird dem Fahrer oder der Fahrerin eine Mitschuld gegeben.
3. Wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug nähert, muss eine Rettungsgasse gebildet werden
Stimmt nicht. Die Rettungsgasse muss schon frei gehalten werden, sobald ein Stau beginnt. Eine bereits existierende Gasse ermöglicht es, dass die Einsatzfahrzeuge schneller vorankommen.
4. Bei einem Stau darf man auf dem Standstreifen bis zur nächsten Autobahnausfahrt fahren
Stimmt nicht. Der Standstreifen ist nur für Pannenfahrzeugen bestimmt, außer die Benutzung wird ausdrücklich erlaubt. Für das unbefugte Befahren des Seitenstreifens erhält der Kfz-Sünder einen Punkt im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und muss 75 Euro Strafe zahlen.
5. Ein Fußgänger darf eine Parklücke reservieren
Nein. Weder ein Fußgänger noch ein Radfahrer darf eine Parklücke reservieren. Beim Einparken gilt die alte Regel: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ein schnell fahrender Vorwärtsfahrer darf einem Rückwärtseinparkenden nicht dem Parkplatz wegschnappen.
6. Verbandskästen haben ein Verfallsdatum
Stimmt nicht! Nur bestimmt Inhalte des Kasteninhalts wie zum Beispiel sterile Kompressen unterliegen einem Verfallsdatum. Daher müssen auch nur diese Teile nach Ablauf des Verfallsdatums ausgetauscht werden. Wichtig ist: Der Verbandskasten muss stets mitgeführt werden. Ansonsten droht ein Verwarngeld in Höhe von fünf Euro.
7. Ein Tempolimit auf der Autobahn endet nach der nächsten Ausfahrt
Ist nicht richtig! Auf der Autobahn gilt das Streckenverbot. Das bedeutet, dass das vorgegebene Tempolimit bis zu einem neuen Tempolimit oder einem Aufhebungszeichen gilt.
8. Bei einer Polizeikontrolle muss eine umfassende Auskunft gegeben werden
Stimmt nicht! Der Fahrzeugführer muss nur Angaben zu den eigenen Personalien machen. Zum Sachverhalt oder einem eventuellen Vorwurf darf jeder schweigen.
9. Hupen darf man überall
Nicht korrekt! Das Signalzeichen Hupe darf nur in Gefahrensituationen genutzt werden und zur Ankündigung eines Überholvorgangs außerhalb geschlossener Ortschaften. Der missbräuchliche Einsatz der Hupe kostet fünf bis zehn Euro Bußgeld.
10. Ich fahre so langsam, wie ich möchte
Nicht erwischen lassen! Wer ohne wichtigen Grund sehr viel langsamer fährt als es erlaubt ist und den Verkehrsfluss behindert, verstößt gegen § 3. Abs. 2 StVO - und muss 20 Euro bezahlen, falls er erwischt wird. Die Polizei prüft vielleicht sogar, ob der Fahrer oder die Fahrerin unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Auch weitere Gründe, weshalb der Fahrzeuglenker nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug in der entsprechenden Geschwindigkeit zu führen, wird geprüft. Die Regeln der StVO müssen eingehalten werden.
11. Rechts überholen ist verboten
Stimmt nicht! Innerhalb von Ortschaften dürfen Fahrzeuge auf mehrspurigen Straßen auch auf der rechten Spur überholen. Bei einem Stau auf der Autobahn oder einem zähen Kolonnenverkehr - Stop-and-Go - darf man bei Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h mit maximal 20 km/h höherem Tempo überholen. Die Sorgfaltspflicht gilt auch hier.
12. Betätigung der Lichthupe ist Nötigung
Nicht immer! Wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholen möchte, darf diesen Vorgang kurz mit der Lichthupe ankündigen. Wird dabei allerdings zu dicht aufgefahren, wird eine Nötigung begangen, also eine Straftat nach § 240 StGB.
13. Das Schild "Hier gilt die StVO" auf einem Supermarkt-Parkplatz bedeutet, dass die Straßenverkehrsordnung gilt
Stimmt nicht! Dieses Schild hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" - keine! Auf privaten Parkplätzen muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ferner gilt das gegenseitige Verständigen.
14. Ein Auto darf einem Polizeiauto nicht zu ähnlich sehen
Ein Vorurteil! Das Auto kann einem offiziellen Polizeiauto sehr ähnlich sehen. Eine Strafe gibt es nur, wenn der Fahrer auch entsprechende Amtshandlungen vornimmt. Dann kann es eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geben. Dies gilt übrigens auch, wenn ein Blaulicht eingesetzt wird. In diesem Fall muss das Fahrzeug auch nicht mehr Ähnlichkeit mit einem Polizeifahrzeug haben.
15. Muss ein Polizist seine Mütze im Dienst aufhaben?
Nein! Ein Polizist im Dienst braucht weder seine Mütze noch seine Uniform tragen. Ein Beamter ist und bleibt Polizist mit allen seinen Befugnissen im Ausüben seines Dienstes.
16. Unbegrenztes Parken am defekten Parkautomaten
Ist ein Parkautomat defekt, gilt aber trotzdem die Höchstparkdauer. Dieses muss mit einer korrekt eingestellten Parkscheibe - gut sichtbar im Auto liegend - nachgewiesen werden. Somit kann die Parkdauer kontrolliert werden.
17. Die Nebelschlussleuchte bei schlechter Sicht einschalten
Gilt nicht pauschal! Sie darf erst eingeschaltet werden, wenn die Sichtweise unter 50 Metern liegt. Das ist die Entfernung zwischen zwei Straßenbegrenzungspfählen (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Bei sehr schlechten Sichtverhältnissen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zudem nur 50 km/h. Wer die Nebelschlussleuchte ohne Beachtung der StVO nutzt und erwischt wird, muss 20 Euro Strafe zahlen.
18. Wer auffährt, hat Schuld
Stimmt nicht! Wenn der Führer eines vorwegfahrenden Fahrzeugs grundlos bremst oder sogar aus Versehen rückwärts fährt, lässt sich ein Unfall für den von hinten Heranfahrenden eventuell gar nicht vermeiden. In diesem Fall sollte sich ein Zeuge gesucht werden - der Beweis des Unfallhergangs ist ansonsten schwierig.
19. Alkohol trinken am Steuer ist verboten
Ist nicht richtig! Wer während der Fahrt ein alkoholhaltiges Getränk zu sich nimmt, aber die erlaubte Promillegrenze nicht überschreitet, braucht keine Strafe zu befürchten. Ist ein Teilnehmer aber mit 0,5 oder mehr Promille unterwegs, erhält er zwei Punkte im Flensburger Kraftfahrt-Bundesamt, ein Monat Fahrverbot und muss ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro bezahlen. Ist er zudem unter Alkoholeinfluss an einem Unfall beteiligt, bekommt er oft eine Mitschuld - auch wenn der Blutalkohol unter 0,5 Promille liegt. Alkoholgenuss und die Teilnahme am Autoverkehr passen nicht zueinander.
20. Betrunken mit dem Fahrrad zu fahren ist erlaubt
Stimmt nicht grundsätzlich! Es gilt aber: Wer alkoholisiert auffällt, muss mit einer Strafe rechnen. Und ab einem Wert von 1,6 Promille ist auch auf dem Fahrrad absolut Schluss. Wer erwischt wird, muss mit hoher Geldstrafe, zwei Punkten im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) rechnen. Wer dort durchfällt, muss auch seine Fahrerlaubnis abgeben.
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