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Wenn das Geld für den Rechtsanwalt fehlt

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Bei der Betreuung der Opfer von Straftaten ist es in der überwiegenden Anzahl der Fälle erforderlich, dass die Opfer eine umfassende rechtliche Erstberatung von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl erhalten. Diese kann im Regelfall durch den WEISSEN RING finanziert werden. Oft ist aber eine weitere fachliche Betreuung durch einen Rechtsanwalt notwendig. In diesen Fällen entstehen Kosten, die bei geringen Einkünften der Opfer vom Staat übernommen werden können. Hier kommen dann Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe ins Spiel.

Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren

Die Beratungshilfe deckt das Kostenrisiko der Opfer ab, das bei einer Beratung oder für die außergerichtliche Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt entsteht. Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht des Wohnortes unter Darlegung und Nachweis der finanziellen Verhältnisse zu beantragen. Auf besonderen Wunsch kann die Beratungshilfe auch direkt vom Rechtsanwalt beantragt werden. Bei Ablehnung der Beratungshilfe muss das Opfer jedoch die Kosten des Rechtsanwalts für die Erstellung und Einreichung des Antrags beim Amtsgericht tragen, insofern ist es für das Opfer oft besser, den Antrag beim Amtsgericht selbst zu stellen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Beratungshilfeschein zeitnah vom Amtsgericht ausgestellt. Der Rechtsanwalt rechnet dann seine Tätigkeit direkt mit der Staatskasse ab. Vom Opfer kann der Rechtsanwalt höchstens 15,00 Euro verlangen. Weitere Kosten entstehen dem Opfer nicht, denn die Kosten für die Beratungshilfe können vom Staat nicht zurückgefordert werden.

Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren

Die Prozesskostenhilfe (PKH) deckt das Kostenrisiko der Opfer ab, das bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Nebenklage oder bei der Vertretung in anderen gerichtlichen Verfahren wie beispielsweise im Familiengerichtsverfahren entsteht. Wenn das Gericht die PKH bewilligt hat, werden von der Staatskasse die Kosten des Rechtsanwalts, die Gerichtskosten als auch anfallende Sachverständigenkosten getragen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht von der PKH gedeckt sind. Das kann insbesondere im Zivilverfahren eine recht teure Angelegenheit werden. Wenn man den Prozess nämlich verliert und die Kosten zumindest teilweise zu tragen hat, sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts aus eigenen Mitteln zu begleichen.

Auch bei der PKH ist für die Bewilligung die finanzielle Situation der Opfer entscheidend. Sie wird geprüft und muss mittels Belege nachgewiesen werden. Es ist zu bedenken, dass die Staatskasse die PKH innerhalb von vier Jahren zurückfordern kann. Der Empfänger der PKH ist daher verpflichtet, seine finanzielle Lage vier Jahre lang offen zu legen. Während bei der Beratungshilfe die Abrechnung in pauschalierter Weise erfolgt, wird bei der PKH konkret abgerechnet. Das bedeutet, dass bei verbesserten finanziellen Verhältnissen insbesondere im Zivilverfahren bei einem hohen Streitwert erhebliche Kosten für Gericht, Rechtsanwalt und Sachverständiger nachträglich zu zahlen sein können. Insofern sollte das Kostenrisiko vor Beantragung der PKH mit dem Rechtsanwalt eingehend erörtert werden.

Hilfe durch den WEISSEN RING bei Ablehnung der Anträge

Falls der Antrag auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe des Opfers einer Straftat vom Amtsgericht abschlägig beschieden wird, kann der WEISSE RING prüfen, ob die entstehenden Kosten möglicherweise vom WEISSEN RING übernommen werden. Bei der Prüfung kommt es insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers an.

Wenn Sie von einer Straftat betroffen sind und Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WEISSEN RINGS mit Rat und Tat zur Seite!
So erreichen Sie den WEISSEN RING im Landkreis Harburg:

  • Tel.: (04181) 201 89 20 oder 0151 551 647 33
  • E-Mail:  harburg-kreis@mail.weisser-ring.de
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