Jeder kann Fälle melden
Jugendamt hilft, wenn Notsituationen bekannt werden

Leiter des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Stade: Jens Schreiber | Foto: Archiv/jab
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(jab). Werden Geschichten bekannt, dass Minderjährige auf der Straße leben oder bei Freunden unterkommen müssen, weil sie es zuhause nicht aushalten oder sie vor die Tür gesetzt wurden, ist der Aufschrei in der Gesellschaft groß. Wie kann es zu solchen Situationen kommen und was tut das Jugendamt in so einem Fall?

"Grundsätzlich kann das Jugendamt nur reagieren, wenn ihm die Fälle auch bekannt sind", sagt Jens Schreiber, Leiter des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Stade. Ans Jugendamt bzw. den Allgemeinen Sozialdienst (ASD) wenden können sich die jungen Menschen bis zum 21. Lebensjahr selbst, die Eltern oder eine Bezugsperson, z.B. aus der Schule, dem Ausbildungsbetrieb oder dem Sportverein.

Volljährige junge Menschen müssen beim ASD selbst anzeigen, dass sie Unterstützung benötigen. Liegt ein Hilfebedarf vor, gibt es entsprechende Unterstützung. Das kann eine Unterbringung im betreuten Wohnen sein, aber auch eine ambulante Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand, der in Alltagsfragen unterstützt. Für Minderjährige ist ein Erstgespräch beim ASD ohne Eltern möglich. Ist aber eine weitergehende Unterstützung erforderlich, müssen die sorgeberechtigten Eltern hinzugezogen werden. Gemeinsam mit dem jungen Menschen und mit den Eltern wird festgestellt, ob und wo Unterstützungsbedarf besteht.

Minderjährige ohne Wohnung können bis zur weiteren Klärung in Obhut genommen werden. Bei der Klärung werden die Eltern mit einbezogen und eine Rückkehr zu ihnen geprüft. Ist das aufgrund einer Gefährdung nicht möglich, kümmert sich das Jugendamt um eine alternative Unterbringung. Besteht Bedarf zur Erziehung, kann auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern eine Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe erfolgen. Ohne Antrag der Eltern, oder verweigern sich diese, kann ein Familiengericht ihre Zustimmung ersetzen. Bei einer Gefährdung kann die Sorge auf einen Vormund übertragen werden.

Volljährige haben diese Möglichkeiten nicht. Sie können sich bei akuter drohender Obdachlosigkeit an eine Obdachlosenunterkunft ihrer Gemeinde wenden. Bei einem Bedarf zur Erziehung kann sich der junge Mensch dennoch an das Jugendamt wenden. Gemeinsam wird geprüft, inwieweit ein Unterstützungsbedarf besteht und ob eine Rückkehr zu den Eltern möglich ist.

Doch wer kommt in so einem Fall für den Unterhalt des jungen Menschen auf? "Grundsätzlich gilt, dass Eltern auch gegenüber ihren volljährigen Kindern in der Verantwortung bleiben", sagt Schreiber. Das heißt: bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Schreiber rät dazu, sich bei konkreten Fragen an das Jugendamt (Team Beistandschaft: Rufnummer 04141-125850) zu wenden.

Hier finden Betroffene Hilfe

Junge Menschen und auch Eltern können sich in Notsituationen an den Allgemeinen Sozialdienst des Amtes für Jugend und Familie unter der Rufnummer 04141-12-5111 bzw. -5130 wenden. Fragen können auch per E-Mail an jugendamt@landkreis-stade.de gesendet werden. Menschen, die in Buxtehude wohnen, wenden sich an den dortigen Allgemeinen Sozialen Dienst der Fachgruppe Jugend und Familie (Jugendamt) unter der Rufnummer 04161-501-5120 oder per E-Mail an asd@stadt.buxtehude.de.

Redakteur:

Jaana Bollmann aus Stade

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