Corona zwischen Recht und Pflicht
Rechtsanwalt und Notar Peter Oehlrich: Die gesetzlichen Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wen die Kurzarbeit betreffen könnte, sollte sich rechtzeitig informieren  | Foto: AMH / online
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„Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst“, sagte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Fernsehansprache am Mittwoch, 18. März. „Wir müssen das Risiko, dass der eine den anderen ansteckt, so begrenzen, wie wir nur können“, ergänzte sie. Die Menschen sollten nicht in Panik verfallen, aber auch nicht einen Moment denken, auf sie oder ihn komme es nicht an. Ihr Appell: „Halten Sie sich an die Regeln, die für die nächste Zeit gelten werden.“
Die Situation im Hinblick auf Corona ist alles andere als klar – die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dagegen vergleichsweise unmissverständlich.
Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch: Grundsätzlich gibt es seitens der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Jemanden grundlos nach Hause schicken können Arbeitgeber also nicht. Vielmehr müssen sie den Lohn fortzahlen. „Dies gilt allerdings nur, solange Arbeitnehmer kein Gesundheitsrisiko für die Kollegen darstellen oder es keine staatlichen Anordnungen wie Ausgangssperren oder Quarantäne gibt“, erläutert Peter Oehlrich, Rechtsanwalt und Notar aus Tostedt. Denn die Pflicht zur Lohnfortzahlung greift nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Allerdings sind im Fall von Corona Vorleistungspflichten durch den Arbeitgeber und Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz möglich. Einen Vergütungsanspruch haben Arbeitnehmer auch nicht in dem Fall, dass sie durch den Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Arbeit kommen können. Hier gilt: Kein Lohn ohne Arbeit, denn das sogenannte Wegerisiko müssen sie selbst tragen. Hier sind individuelle Absprachen zu empfehlen, um für beide Seiten tragbare Lösungen zu finden.
Informationspflicht bei bestätigter Infektion:
Gänzlich anders sieht die Lage aus, wenn Arbeitnehmer einschlägige Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen. Dann müssen sie dem Arbeitsplatz fernbleiben, um die Kollegen nicht zu gefährden, und sich telefonisch an einen Arzt wenden. Bestätigt sich der Verdacht, müssen die Arbeitnehmer umgehend ihre Arbeitgeber informieren.
Die Meldepflicht liegt nach dem Infektionsschutzgesetz allerdings nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der jeweiligen medizinischen Einrichtung. „Denken Sie daran, bei der Meldung eines Infektionsfalls unbedingt Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten“, sagt Peter Oehlrich.
Die Kanzlei Unter den Linden bleibt für dringende Besprechungen und nicht aufschiebbare persönliche Termine geöffnet – nicht zuletzt wegen des Urkundengewährungsanspruchs der rechtsuchenden Bevölkerung und der Pflicht zur Offenhaltung der Geschäftsstelle. Allerdings gilt besondere Vorsicht bei Kontakt und Hygiene. Nicht zugelassen sind aktuell Kinder und Begleitpersonen.
Peter Oehlrich: "Halten wir es also mit unserer Kanzlerin: 'Wir müssen zeigen, dass wir herzlich und vernünftig handeln und so Leben retten.'“

Weitere Infos: Kanzlei Unter den Linden, Tostedt, Tel. 04182 29490, www.kanzlei-linden.de

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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