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Rechtstipps zum Thema Erben
Informationen von Rechtsanwältin Katrin Pengel

Wenn der Notar ein individuelles Testament verfasst hat, ist die Angelegenheit des Vererbens geregelt | Foto: Kampus
  • Wenn der Notar ein individuelles Testament verfasst hat, ist die Angelegenheit des Vererbens geregelt
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Regelmäßig erben die Verwandten des verstorbenen Ehegatten – auch weit entfernte – mit. Ohne Testament (und Ehevertrag) erbt der Ehegatte meistens nur die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Verwandten. Sind Kinder vorhanden, werden diese Miterben. Sind keine Kinder, aber Eltern vorhanden, erben diese mit. So kann es passieren, dass man sich plötzlich in einer Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern wiederfindet! Alleinerbe wird der Ehegatte in aller Regel nur, wenn dies ausdrücklich durch Testament oder Erbvertrag geregelt ist. Da lohnt es sich, gerade in jungen Jahren, wenn noch keine Kinder da sind, über ein Testament nachzudenken.

„Ein Testament ist nur beim Notar wirksam“

Falsch. Testamente können privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Ein privatschriftliches Testament ist (form-)wirksam, wenn es vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und mit Ort und Datum unterschrieben ist. Was aber nicht ausreicht, ist die Unterschrift unter einem ausgedruckten Dokument. Vorsicht aber bei eigenhändigen Testamenten: Hier steckt der Teufel im Detail. Denn werden aus Unwissenheit juristische Fachausdrücke im Testament laienhaft falsch verwendet, ist das Testament unklar und Streit ist vorprogrammiert. Das Notarielle bietet – neben der rechtssicheren Formulierung – zudem den Vorteil, dass es zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis beim Grundbuchamt dient und den Erben ein teures und lange dauerndes Erbscheinverfahren (wir sprechen hier über mehrere Monate!) erspart bleibt. Dann kann schneller über eine geerbte Immobilie verfügt werden.

"Ein ‚Berliner Testament‘ kann man jederzeit ändern"

Zusammen ja, aber … Ändert nur einer der Ehegatten seine Meinung, dann kann er das nicht heimlich am Küchentisch durch ein weiteres privates Testament tun, sondern er muss seinen Widerruf von einem Notar beurkunden lassen, und dieser Widerruf muss dem anderen Ehegatten zu Lebzeiten zugestellt werden.

Der Klassiker des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Ehegatten für den Tod des Ersten von ihnen wechselseitig zu Alleinerben ein, und nach dem Tod des Zweiten werden die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kommt es dann auf den Inhalt des Testamentes an: sogenannte wechselbezügliche Regelungen – beim Berliner Testament regelmäßig die Schlusserbeneinsetzung der Kinder – können nur noch geändert werden, wenn dies ausdrücklich durch einen Änderungsvorbehalt im Testament zugelassen worden ist. Sonst ist das Testament für den überlebenden Ehegatten bindend. Und kann nicht mehr geändert werden. Hier lohnt es sich, sich im Vorfeld gut beraten zu lassen.

"Wer enterbt wird, bekommt gar nichts mehr"

Das ist so nicht richtig. Kinder, Ehegatten und unter Umständen sogar die Eltern haben bei Enterbung durch Testament einen gesetzlich garantierten und stark geschützten Anspruch auf finanzielle Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers. Dieser beträgt wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von den Erben in Geld ausgezahlt werden. Nur in ganz krassen, seltenen Ausnahmefällen kommt eine Entziehung des Pflichtteils durch Testament überhaupt in Betracht.

Wer sich also mit Pflichtteilsberechtigten konfrontiert sieht, tut gut daran, frühzeitig und weitsichtig zu gestalten und Vorkehrungen zu treffen, um den Pflichtteil wenigstens der Höhe nach so gut es geht zu reduzieren.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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