Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander
Neue Corona-Verordnung gilt schon ab 31. Mai

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Foto: Helena GARCIA@AdobeStock.com

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(os). Bis in den Nachmittag hinein wurde in Hannover verhandelt, jetzt ist sie raus: die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen, die bereits ab Montag, 31. Mai, in Kraft tritt. Sie sieht mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander vor. Die Regeln im sogenannten Stufenplan 2.0 sehen detaillierte Regelungen für Landkreise und kreisfreie Städte in drei Stufen vor: Stufe 1 steht für einen Inzidenzwert über 10, Stufe 2 für einen Inzidenzwert über 35 und Stufe 3 für einen Inzidenzwert über 50. Ab einem Wert von über 100 gilt nach wie vor das Infektionsschutzgesetz mit entsprechenden Einschränkungen. Wichtig: Der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen bei einer Inzidenz unter 10 wird noch nicht umgesetzt, stattdessen gelten die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen
Maßgaben bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10 (z. B. im Landkreis Harburg). Die Landesregierung will so steigende Inzidenzwerte vermeiden. 

Die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen (alles gilt für Stufe 2!):

Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Privatpersonen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. 

Kindergeburtstage
sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der  Kontaktbegrenzungen zulässig.

In Kitas gilt das Szenario A als Regelfall. Kitapersonal und Kinder über drei Jahren sollen sich zweimal pro Woche freiwillig testen lassen.

In Schulen gilt ebenfalls das Szenario A, also der Präsenzunterricht. Auch hier sollen zwei Tests pro Woche stattfinden - bei Schülern, Lehrern und sonstigem Personal. Im Unterricht ab Sekundarstufe 1 muss weiterhin eine Maske getragen werden.

Bildungseinrichtungen dürfen in den Präsenzbetrieb zurückkehren - mit entsprechendem Hygienekonzept. Das gilt auch für Kinder- und Jugendhilfe und Selbsthilfegruppen.

Pflege- und Seniorenheime können mit Hygienekonzept öffnen.

Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen öffnen, die Besucher benötigen einen negativen Test. Eine Maske muss getragen werden, bis der Sitzplatz erreicht ist. 

Sonstige stationäre Veranstaltungen drinnen (inkl. Sportveranstaltungen) mit bis zu 100 Personen sind genehmigungsfrei mit Hygienekonzept. Die Besucher brauchen einen negativen Test. Draußen dürfen bei stationären Veranstaltungen max. 250 Personen teilnehmen, bei nicht-stationären Veranstaltungen max. 100 Personen.

Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).

Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich.

Stadt- und Naturführungen sind mit Hygienekonzept zulässig.

Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen mit Hygienekonzept öffnen, allerdings nur mit 75 Prozent der Besucher. Das gilt auch für sonstige kulturelle, touristische und andere Einrichtungen. 

Religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste dürfen mit Hygienekonzept stattfinden. Bei Hochzeiten, Konfirmationen, Taufen und Beerdigungen gibt es keine Beschränkung bei der Personenzahl, solange die Abstände gewahrt werden können. Bei einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig.

Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Kletterhallen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Duschen und Umkleiden bleiben geschlossen. Kontaktsport darf drinnen und draußen mit max. 30 Personen stattfinden. Bei kontaktfreien Gruppenangeboten darf pro zehn Quadratmeter eine Person teilnehmen. 

Freibäder dürfen mit Hygienekonzept öffnen.

Der Einzelhandel ist mit Hygienekonzept geöffnet. Es gelten Zugangsbeschränkungen: bei weniger als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche müssen mindestens zehn Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen, bei mehr als 800 Quadratmetern sind es 20 Quadratmeter.

Jahrmärkte, Volksfeste, gewerbliche Ausstellungen und Messen dürfen mit Hygienekonzept stattfinden.

Körpernahe Dienstleistungen sind mit Hygienekonzept erlaubt. Das gilt auch für Solarien, Saunen bleiben geschlossen.

Die Gastronomie darf innen mit Hygienekonzept (insbesondere Abstände sind wichtig) und max. 50 Prozent Kapazität öffnen. Sperrstunde ist um 23 Uhr. Ein Zugang ist nur mit negativem Test möglich. Draußen darf mit Hygienekonzept geöffnet werden, sofern sich die Gäste ausschließlich an den Tischen aufhalten.
Private Feiern sind in der Gastronomie mit bis zu 50 Personen möglich, sofern diese sich draußen aufhalten und negativ getestet/geimpft oder genesen sind. 

Bars, Diskos und Clubs bleiben geschlossen. Unter einer Inzidenz von 35 dürfen sie im Landkreis Harburg mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.

Touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten sind mit Hygienekonzept erlaubt. Bei Schiffs- und Kutschfahrten dürfen max. 50 Prozent der Gäste teilnehmen.

Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper. Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden. Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.

Spielbanken, Spielhallen und Wettannahmestellen dürfen mit erhöhten Anforderungen an das Hygienekonzept öffnen. Drinnen gilt die Maskenpflicht, auch ein negativer Test ist Voraussetzung.

Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten - auch bei einer Inzidenz unter 35.
 
Auch wenn in den nächsten Wochen in einigen Bereichen die Testpflicht gelockert wird, bittet die Landesregierung alle Bürger, sich auch weiterhin regelmäßig freiwillig testen zu lassen. Damit könnten etwaige Infektionen früh erkannt und eine weitere Verbreitung des Virus verhindert werden. Die Landesregierung bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auch weiterhin vorsichtig zu bleiben und sich nicht nur regelmäßig testen zu lassen, sondern auch

möglichst nicht viele Kontakte zu Personen, die nicht dem eigenen Haushalt
angehören, zu pflegen (Weniger sind mehr!),

möglichst 1,5 m Abstand zu wahren und

sehr konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, insbesondere dort, wo ein
Einhalten des Mindestabstands nicht möglich ist.

Die neue Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Juni. Alle Regelungen - auch für die Stufen 1 und 3 - finden Sie auf www.niedersachsen.de/Coronavirus

Corona-Betrug gibt es auch in Stade und Winsen
Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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