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Bürgergeld und Co.: Höhere Regelsätze und Freibeträge

Aus dem Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ist das Bürgergeld geworden. Damit ist auch die Höhe der Leistungen gestiegen  | Foto: Adobe Stock/Wolfilser
  • Aus dem Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ist das Bürgergeld geworden. Damit ist auch die Höhe der Leistungen gestiegen
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JOBS und KARRIERE

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Das Bürgergeld hat zum Jahreswechsel das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) abgelöst. Auch beim Wohngeld sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es Veränderungen. Das bedeuten die Sozialreformen in der Praxis:

Die wichtigsten Neuregelungen

Bürgergeld – wer hat Anspruch?
Wer bisher Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) hatte, bezieht jetzt das Bürgergeld. Änderungen ergeben sich auch in Fällen von Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung im Alter. Es müssen aber keine neuen Anträge gestellt werden. Für Weiterbewilligungsanträge ändert sich nichts. Diese sind auch weiterhin wie bisher zu stellen.

Regelsätze steigen:
Zum 1. Januar sind die monatlichen Regelsätze je nach Leistungsberechtigung zwischen 33 und 53 Euro gestiegen. Die erhöhten Regelsätze werden durch das Jobcenter und das Sozialamt automatisch ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

Wohnung/Heizkosten:
Ob eine Wohnung angemessen oder zu groß ist, wird erst nach zwölf Monaten geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt jedoch nicht für die Heizkosten, die von Beginn an ausschließlich im angemessenen Umfang gewährt werden. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen könnte der Kreis der Anspruchsberechtigten größer werden, dies betrifft insbesondere Menschen mit geringem Einkommen. Wer z.B. keine eigenen finanziellen Mittel mehr zur Verfügung hat, um seine Jahresabrechnung für Strom oder Gas zu zahlen, könnte einen Anspruch auf Unterstützung haben.

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Besonderheiten beim Bürgergeld

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit:
Die neuen und erhöhten Freibeträge bei Erwerbstätigkeit gelten ab dem 1. Juli. Hierbei bleibt ein Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro brutto in Höhe von 30 Prozent - statt bisher 20 Prozent - anrechnungsfrei. Junge Menschen behalten zusätzlich das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkünfte von Schülern während der Ferien bleiben sogar vollständig anrechnungsfrei.

Nachhaltige Vermittlung in Arbeit:
Auch für die Arbeitsvermittlung gibt es Änderungen. So wird zum Beispiel die nachhaltige Vermittlung in Arbeit gestärkt.Personen, die sich weiterbilden oder einen Berufsabschluss nachholen wollen, werden vom Jobcenter dabei unterstützt. In den Zeiten, in denen sie sich weiterqualifizieren, wird nicht in Jobs vermittelt. Ein Weiterbildungsgeld wird als monatlicher Zuschuss von 150 Euro gezahlt, wenn man eine Weiterbildung absolviert, die mit einer anerkannten Berufsausbildung endet. Darüber hinaus gibt es einen Bürgergeldbonus. Hier werden monatlich 75 Euro gewährt, wenn eine Maßnahme mit besonderer Bedeutung für eine nachhaltige Integration absolviert wird.

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Sanktionen bleiben bestehen:
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen bleiben nunmehr, nach dem Ende des Sanktionsmoratoriums zum Jahreswechsel, von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. „Sanktionen waren bereits nach bisheriger Rechtslage die Ausnahme und werden auch die Ausnahme bleiben. Das Jobcenter hat in den vergangenen Jahren höchstens in drei Prozent aller Fälle eine Sanktion ausgesprochen und Leistungen gekürzt“, sagt der stellvertretende Geschäftsführer des Jobcenters in Stade, Marco Noetzelmann. Trotzdem sei das Instrument der Sanktionen wichtig. Die bloße Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen könne in manchen Fällen eine zusätzliche "Motivation" sein, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Andererseits leide auch das Gerechtigkeitsempfinden eines großen Teils der erwerbstätigen Bevölkerung, wenn man keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten besitzt. Aufgabe des Jobcenters bleibt die Vermittlung in Arbeit. Der Arbeitsmarkt im Landkreis ist trotz der Energieteuerungen aufgrund des Krieges in der Ukraine bisher relativ stabil. Das Jobcenter unterstützt die Unternehmen in der Region aktiv bei der Suche nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Fragen zum Bürgergeld beantworten die Jobcenter:
Wer Fragen zum neuen Bürgergeld hat, kann sich persönlich oder telefonisch an seinen Ansprechpartner im Jobcenter wenden. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme vor einer ersten Antragstellung ist möglich - im Landkreis Stade unter Tel. 04141 - 926926 und im Landkreis Harburg in Buchholz unter Tel. 04181 - 9900 sowie in Winsen unter Tel. 04171 - 607070.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erfolgen Änderungen im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes. Neben der Erhöhung der monatlichen Regelsätze gilt auch hier die Einführung der einjährigen Karenzzeit bei den Bedarfen für die Unterkunft.

Änderungen beim Wohngeld

Umfangreiche Reform:
Die zum Jahreswechsel erfolgten Änderungen des Wohngeldrechts sind im Bauordnungsamt des Landkreises von großer Bedeutung. Denn mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die größte Wohngeldreform seit Bestehen des Wohngeldgesetzes umgesetzt. Zudem wird das Wohngeld zukünftig eine dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente enthalten. Damit können mehr Menschen vom Wohngeld profitieren und auch die Wohngeldhöhe wird deutlich gesteigert. 

Kein neuer Antrag nötig:
Wer jetzt schon Wohngeld erhält, muss sich um nichts kümmern. Die Erhöhung wird automatisch vorgenommen und die Wohngeldbezieher erhalten einen neuen Bescheid. Damit wird regelmäßig auch über den weiteren einmaligen Heizkostenzuschuss II entschieden.

Kontakt bei Fragen zur Grundsicherung und zum Wohngeld:
Wer Fragen zu den Themen Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung hat, kann sich an folgende E-Mail-Adressen in den Landkreisen Stade und Harburg wenden:

  • Landkreis Stade: grundsicherung.sozialamt@landkreis-stade.de
  • Landkreis Harburg: ts@lkharburg.de

Die Wohngeldstellen sind unter folgenden E-Mail-Adressen erreichbar:

  • Landkreis Stade: wohngeld@landkreis-stade.de
  • Landkreis Harburg: wohngeld@lkharburg.de 

So lässt sich vor einer Antragstellung unverbindlich prüfen, ob sich ein Anspruch ergibt. Es können auch individuelle Beratungstermine vereinbart werden.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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