Inzidenz weiter über 100: Ab 24. April gilt eine kreisweite Ausgangssperre
Jetzt greift im Landkreis Stade die "Bundes-Notbremse": Bürger müssen nachts zu Hause bleiben

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jd. Stade. Jetzt kommt die nächtliche Ausgangssperre: Seit dem morgigen Samstag, 24. April, gilt im Landkreis Stade die sogenannte "Bundes-Notbremse". Gemäß den neuen Bestimmungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen zusätzliche Beschränkungen, um die Pandemie einzuschränken. Die gravierendste Maßnahme ist sicherlich das umstrittene nächtliche Ausgangsverbot.

Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Ausnahmen gelten für Jogger und Spaziergänger: Die dürfen sich allein bis Mitternacht draußen aufhalten - also ohne Begleitung. Ansonsten darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nur aus folgenden Gründen verlassen werden:

  • Es besteht ein Notfall ("Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum").
  • Man befindet sich auf dem Weg zur Arbeit oder kehrt von dort heim.
  • Es wird das  Sorge- oder Umgangsrecht wahrgenommen.
  • Es müssen Tiere versorgt werden.
  • Es bestehen zwingende, nachweisbare Gründe, draußen unterwegs zu sein.

Die verschärften Regeln (weitere Beschränkungen siehe unten) gelten jetzt weitgehend auf Basis des Bundes-Infektionsschutzgesetzes. Bisher war die niedersächsische Corona-Verordnung die rechtliche Grundlage. Die Verordnung greift allerdings immer noch bei denjenigen Corona-Beschränkungen, die strenger als das Bundesgesetz sind. Das ist nach dem Gesetz zulässig.

Daher bleiben die schärferen Bestimmungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung für die Schulen vorerst bestehen. Mit Ausnahme der Grundschulen und Abschlussklassen erfolgt wie bisher Distanzunterricht. Laut Bundesgesetz ist Distanzunterricht zwar erst ab einem Inzidenzwert von 165 zwingend vorgeschrieben. Doch die Landesverordnung sieht Distanzunterricht bereits ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 vor. 

In den sozialen Medien kursierten bereits anderslautende Behauptungen. Einige Schulen wie beispielsweise das Vincent-Lübeck-Gymnasium in Stade, sahen sich deshalb veranlasst, in Rundschreiben an die Eltern auf die fortbestehenden Schulschließungen hinzuweisen. Auch die Kitas bleiben grundsätzlich geschlossen. Es darf lediglich eine Notbetreuung vorgenommen werden. 

Corona-Zahlen im Landkreis Stade steigen am stärksten bei Kindern

Jetzt gelten die Inzidenzwerte des Robert-Koch-Instituts

Eine wichtige Änderung gibt bei den Inzidenzwerten: Bisher wurde für die Sieben-Tage-Inzidenz immer der vom Land Niedersachsen ermittelte Wert zugrunde gelegt. Das ist ab sofort anders. Laut dem Infektionsschutzgesetz darf jetzt nur noch der vom Robert-Koch-Institut (RKI) bekanntgegebene Inzidenzwert herangezogen werden. Das hat bereits für einige Verwirrung gesorgt: Am gestrigen Freitag, 23. April, wies der Landkreis Stade nach den bisher gültigen Berechnungen des Landes eine Sieben-Tage-Inzidenz von 115, 4 auf. Das RKI nannte hingegen einen Inzidenzwert von lediglich 94,4. Damit würde der Landkreis Stade wieder unter der 100er-Marke liegen. Um die verschärften Corona-Regeln wieder aufheben zu können, muss der Inzidenzwert allerdings an fünf Tagen in Folge unter 100 liegen. 

Diese Neuregelung beim Inzidenzwert dürfte bei vielen Bürgern erneut für einige Irritationen sorgen. Auch bei den zuständigen Behörden im Landkreis Stade schüttelt man den Kopf. Denn ist es hinlänglich bekannt, dass das Robert-Koch-Institut mit seinen Zahlen aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei der Übermittlung der Daten rund ein bis zwei Tage "hinterherhinkt" und das Infektionsgeschehen nicht tagesaktuell abbildet. Aktuell gibt das RKI für den Landkreis Stade einen Inzidenzwert von 101,7 an (Stand 24.4.).

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Außer der nächtlichen Ausgangssperre gelten im Landkreis Stade u.a. folgende Corona-Beschränkungen:

Kontaktbeschränkungen: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird. 

Einzelhandel: Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet. Zu den Geschäften des täglichen Bedarfs zählen auch die Gartencenter und Blumengeschäfte. Diese dürfen ebenfalls weiter ohne jegliche Beschränkungen öffnen. Alle anderen Geschäfte dürfen nicht ohne Weiteres betreten werden. In diesen Läden ist Click and Meet jedoch wieder möglich, solange die Sieben-Tage-Inzidenz nicht über 150 liegt.

Voraussetzungen für die Öffnung per Click and Meet im Einzelhandel ist:

  • ein negativer Corona-Test der Kunden, der nicht älter als 24 Stunden ist
  • Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
  • Maskenpflicht (FFP oder medizinische Maske) und Einhaltung der Abstandsregeln
  • die Kontaktdaten müssen hinterlegt

Unabhängig von der Höhe des Inzidenzwertes ist Click and Collect, also die Abholung bestellter Ware im Geschäft, möglich.

Sport: Es ist nur die "kontaktlose Ausübung von Individualsportarten" erlaubt - und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf Personen. Zulässig ist zudem der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader - aber nur ohne Zuschauer und mit Hygienekonzept.

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Ergebnis eines Schnelltests vorweisen.

Nah- und Fernverkehr: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken.

Kultur und Unterhaltung: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

Gastronomie: Der Betrieb von Lokalen und Kantinen ist untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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