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Tipps von Rechtsanwalt Stefan Bergeest
Konto gesperrt / Konto gekündigt, Kryptoanlagen & Co.

Rechtsanwalt und Notar Stefan Bergeest | Foto: Bergeest
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Da staunte die ältere Pensionärin nicht schlecht: Ihr Girokonto wurde von der Sparkasse gesperrt, keine Überweisung und keine Auszahlung war mehr möglich. Auf Nachfrage wurde kein Grund dafür genannt. Dabei schien doch alles so harmlos zu sein. Aufmerksam geworden durch ein Online-Inserat für Krypto-Anlagen, investierte die Frau einen kleinen dreistelligen Betrag in Bitcoin, ohne eigentlich zu wissen, was das ist. Jedenfalls hieß es aus dem Ausland, es gäbe Kursteigerungen, man machte ihr das Ganze schmackhaft. Sie legte mehr Geld an. Der Wert sollte weiter auf einen sechsstelligen Betrag gestiegen sein, eine Auszahlung wurde von der Bezahlung eines „Steuerbetrages“ in fünfstelliger Höhe abhängig gemacht.

Das Problem: alles Fake, kein Depot, keine Auszahlung, aber über 50.000 Euro Schaden. Unter „Mithilfe“ der Betrüger wurden bei anderen Banken Depots eröffnet. Was geschah, ist unklar. Auf dem Girokonto der Sparkasse erfolgten zeitnah höhere Überweisungseingänge und -ausgänge. „Für meine Mandantin habe ich mich zunächst bei der Sparkasse gegen die Kontosperrung gewandt und Datenauskunft geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Stefan Bergeest. „Um Licht ins Dunkel zu bringen, ist gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft Auskunfts- und Akteneinsicht beantragt. Meine Mandantin ist unbescholten, in bankrechtlichen Dingen unerfahren und hatte aus ihrem Praxisverkauf Gelder zur Verfügung.“

Ermittlungen wegen Geldwäscheverdachtsfällen haben in den letzten Jahren zugenommen. Primär aus dem Finanzsektor erfolgen Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU). Geldwäsche ist strafrechtlich nicht zu unterschätzen. Auch Finanzagenten, oftmals arglose Bürger, die ihre Konten zur Durch- und Weiterleitung von Geldern zur Verfügung stellen, machen sich strafbar. Im Rahmen der Kontoeröffnung wird abgefragt, ob man für eigene Rechnung handelt.

Banken sind gesetzlich (§ 154 AO) verpflichtet, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Verdachtsfälle, z.B. hohe Bargeldtransaktionen oder die Kontonutzung durch Dritte, müssen unverzüglich durch die Bank nach § 43 GwG der FIU gemeldet werden. Wenn das Konto längere Zeit gesperrt ist, eine seinerzeit betroffene Online-Bank wiederholt ohne Antwort aufgefordert wurde, das Konto zu entsperren, dann kann dies im Einzelfall eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bank darstellen, wenn keine anderslautende behördliche Entscheidung (z.B. Beschlagnahme durch Ermittlungsbehörden) vorliegt und die Wartefrist abgelaufen ist.

„Im genannten Fall war die Mittelherkunftsdokumentation hilfreich, damit schlüssig aufgezeigt ist, woher die Gelder stammen, die durch die Kontosperre betroffen waren. Die Bank hat die Sperre aufgehoben“, so Rechtsanwalt Bergeest. Will man ein gerichtliches Eilverfahren gegen eine weiterbestehende Kontosperre einleiten, besteht die Besonderheit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Verpflichtete, der eine Verdachtsmeldung erstattet, kraft Gesetzes von jeglicher Verantwortung freigestellt wird, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr (§ 48 GWG).

Das bedeutet, dass, selbst wenn man eine einstweilige Verfügung gegen die Bank auf Aufhebung der Kontosperre gewinnt, man die Kosten des Verfahrens tragen muss. Kommt es bei Geldwäsche(-verdachts)fällen zu einer ordentlichen Kündigung des Girokontos, so wäre grundsätzlich eine solche unter Berücksichtigung der Belange des Kunden mit Zweimonatsfrist ohne Begründung möglich. Nur bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (z.B. bei einer missbräuchlichen Nutzung) kann die Bank das Konto fristlos oder mit sehr kurzer Frist kündigen. Fachanwaltliche Hilfe sollte man zeitnah bei einer Kontosperrung bzw. einer Kontokündigung aufsuchen.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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