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Wer muss Schnee schieben?

Foto: VZ NRW/adpic
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Haus und Eigentum schützen

Sturmtief Elli kann nicht nur den Alltag abbremsen, sondern auch Schäden an Haus, Auto oder Hausrat verursachen. In diesem Fall ist es wichtig, diese zu dokumentieren, bevor aufgeräumt wird. Aufgrund der Schadensminderungspflicht müssen Betroffene Schäden so klein wie möglich halten und Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ergreifen – wenn es gefahrlos möglich ist. Also etwa Wasser im Keller abpumpen, defekte Scheiben abdecken oder ein beschädigtes Dach mit einer Plane schützen.

Pflichten bei Eis und Schnee

Bei Eis und Schnee muss geräumt und gestreut werden. Auf den Straßen übernimmt das die Stadt oder Gemeinde, auf den Bürgersteigen sind meist die Anwohner zuständig. Das betrifft Eigentümer, aber oft auch Mieter. Konkret müssen Bürgersteige und Zufahrten in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. „Wer diese Pflicht auf Mieter überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbaren“, erklärt Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale.

In Hausordnung und Mietvertrag schauen

Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen, konkret die Abschnitte, die zum Grundstück gehören beziehungsweise daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter:innen übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags von 9 Uhr an.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, springt zunächst dessen eigene Krankenversicherung ein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten Heimweg passiert ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Die Krankenversicherung kann sich aber die Kosten beim Verursacher zurückholen, also bei der Person, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert.

Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche selbst tragen. Das kann je nach Verletzung teuer werden. Supermärkte müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2019 auf ihren Parkplätzen übrigens nur die Zuwege streuen, nicht zwischen den abgestellten Fahrzeugen.

Das richtige Streumittel

Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen. Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Aufgefegte Reste können im Restmüll entsorgt werden.

Foto: VZ NRW/adpic
Foto: KI-generiert
Redakteur:

Stephanie Bargmann aus Stade

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