Baumschutz
Die Fällgenehmigung nicht vergessen
Jetzt beginnt wieder die Zeit des Baumrückschnitts. Seit dem 1. Oktober bis Anfang März nächsten Jahres steht dem auch das Naturschutzrecht nicht im Wege. Doch Vorsicht: Existiert eine Baumschutzverordnung oder eine Baumschutzsatzung, benötigt man zum Rückschnitt oder auch zur Fällung eines geschützten Baumes eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung. Das teilt der Verband "Haus & Grund" in Stade unter Bezug auf zwei Urteile des VG Düsseldorf vom 29.12.2021 (9 K 6522/20) und des VG Bayreuth vom 16.02.2023 (B 9 K 21.1091) mit.
"Eine Befreiungen vom Baumschutz gibt es nicht bei typischen Belastungen, die von Bäumen ausgehen", so "Haus & Grund". Dazu zählen z.B. Verunreinigungen durch Blüten, Laub, herabfallende Zweige und Vogelkot, auch wenn diese besonders stark ausfallen. Befreiungen kommen auch dann nicht infrage, wenn Grundeigentümer oder deren Nachbarn mit extremem Reinigungsaufwand ganzjährig belastet sind.
"Haus & Grund"-Rechtsanwalt Mathias Schröder unterstreicht: "Nur Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigen die Entfernung von Gefahr verursachenden Pflanzenteilen. Dabei muss die Gefahr unmittelbar bestehen." (s. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.06.2008 - 6 C 21/07). Sonstige monierte Beeinträchtigungen müssen atypisch sein. Das aber ist bei naturbedingten Baumemissionen nicht der Fall. Dazu erklärt Schröder: "Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Erhalt des Baumes als unbeabsichtigte Härte zeigen würde. Das ist z.B. der Fall, wenn die Beeinträchtigungen durch den Baum ein Ausmaß erreichen, bei dem die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird." (s. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.12.2020 - 6 K 4/19; OVG NRW, Urteil vom 13.09.1995 - 7 A 2646/92 und Beschluss vom 13.02.2003 - 8 A 5373/99; VG München, Urteil vom 14.05.2012 - 8 K 11.2134).
Was also tun? Vor Gericht auf Erteilung der versagten behördlichen Genehmigung klagen? Die Zähne zusammenbeißen, zum Besen greifen oder Unternehmen beauftragen und dafür Geld ausgeben? Dazu der Hinweis von "Haus & Grund Stade": "Zumindest in manchen Fällen gibt es eine Geldentschädigung vom Baumeigentümer, wenn man Beeinträchtigungen durch Nachbars Bäume dulden muss. Das haben die Zivilgerichte entschieden."
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.